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Keine Verlustrealisierung bei Aktienrückkauf

Ein Spekulationsverlust liegt nur bei echten Verlusten vor. Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, ist eine solche Realisierung regelmäßig nicht gegeben.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn Verkauf und Rückkauf der Aktien durch einen Gesamtplan verbunden sind. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Aktien bereits am Folgetag wieder zurückgekauft werden. In einem solchen Fall liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Daher kommt es nicht zu einer steuerlichen Berücksichtigung der Verluste aus Wertpapierverkäufen (FG Schleswig-Holstein 14.9.06, 5 K 286/03).

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