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Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Steuerhinterziehung

Als Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerstrafrecht haben wir in den letzten Jahren zunehmend Fälle der Steuerhinterziehung durch betrügerische Warenbewegungen innerhalb Europas zu vermerken. 

Lieferungen in andere EU-Staaten können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Unternehmer diese Steuerfreiheit jedoch nicht beanspruchen kann, wenn er sich vorsätzlich an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt hat.

Im Urteilsfall hatten die Geschäftsführer eines Pkw-Handels mehrere Pkw an italienische Autohäuser geliefert und waren auf die dubiose Bitte der Italiener eingegangen, die Rechnungen an Scheinabnehmer zu adressieren. Das Vortäuschen von Zwischenabnehmern ist eine weitverbreitete Geschäftspraktik und führt dazu, dass die tatsächlichen Abnehmer die Erwerbsumsatzsteuer umgehen können. Wegen ihrer Mithilfe waren die Geschäftsführer bereits zu zwei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden.

Dennoch waren sie der Ansicht, dass die Pkw-Lieferungen nach Italien nicht zu versteuern sind. Sie beriefen sich deshalb auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, um eine Umsatzsteuernachforderung ihres Finanzamtes in Höhe von 1,9 Mio. € abzuwenden.

Die Richter gewährten ihnen jedoch keine Steuerbefreiung. Denn nach den europarechtlichen Vorgaben ist eine Lieferung steuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität des Erwerbers verschleiert, um im Bestimmungsland die Hinterziehung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen.

Hinweis:

Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht nur bei betrügerischen Machenschaften entfallen, sondern auch bei ehrlichen Unternehmern, wenn sie die strengen Buch- und Belegnachweise nicht korrekt erbringen können. Sprechen Sie uns deshalb an, falls Sie innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen. Wir prüfen, ob alle erforderlichen Nachweise in korrekter Form vorliegen.

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