Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind steuerrechtlich zwar nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH nun in Anwendung des EU-Gemeinschaftsrechts bestätigt, dass dennoch der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Bei nicht rechtskräftigen Veranlagungen der Vorjahre sollte also ggf. eine Korrektur erfolgen.