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Keine Erbschaftssteuerbegünstigung von Verwaltungsvermögen

Betriebsvermögen kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen bei der Erbschaftsteuer begünstigt behandelt werden. Diese Vergünstigung kann im optimalen Fall zur vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer führen.

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG sind die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % (bzw. 10 % bei Optionsverschonung) aus Verwaltungsvermögen besteht. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (R E 10.4 ErbStR 2011). Befindet sich eine solche Beteiligung im Vermögen des übertragenen Betriebs, sind die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft beim übertragenden zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch für die Überprüfung im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen. R E 13b.19 Abs. 4 ErbStR 2011 gilt hier insoweit nicht.

Bayerisches LfSt 24.11.11, S 3812 b.1.1-3 St 34

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