Mit Verfügung vom 18.04.2005 hat die Oberfinanzdirektion Koblenz den Vorsteuerabzug für Telefonrechnungen versagt, die ausschließlich per E-Mail an den Unternehmer gesandt wurden. Dies kann auch der anschließende Ausdruck nicht verhindern. Unternehmer müssen daher darauf achten, dass die Rechnung auch in Papierform vorliegt.