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Kein Abzug für Darlehenszinsen nach Verkauf der Immobilie

Im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung hate der BFH jüngst zu § 17 EStG entschieden, dass Schuldzinsen nach einem Anteilsverkauf nachträgliche Werbungskosten darstellen, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht.

Laut OFD Frankfurt ist dies aber nicht auf § 21 EStG übertragbar, da im EStG eine Unterscheidung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei den Gewinneinkünften auch Vermögenszuwächse der Besteuerung unterliegen. Daher entfällt für betriebliche Schuldzinsen der Veranlassungszusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht zur Tilgung von Darlehen ausreicht. Im Privatbereich hingegen entfällt der Veranlassungszusammenhang mit Wegfall der Einkunftsquelle. Bis zur Veräußerung ist der Steuerberater berechtigt, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters die Schuldzinsen als Kosten abzuziehen.

 

Der BFH hat diese Grundsätze nicht aufgegeben, sondern lediglich zu § 17 EStG entschieden, dass bei fremdfinanzierten GmbH-Anteilen aufgrund der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf jetzt 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der privat gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt wurde. Damit entfällt für diesen speziellen Bereich die Grundlage, Schuldzinsen für Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen anders zu behandeln als im betrieblichen Bereich. Demgegenüber ist im Bereich des § 21 EStG keine ähnliche Annäherung zu sehen. Daran ändert auch die Ausdehnung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre nichts. Während GmbH-Anteile zeitlich unbeschränkt steuerverstrickt bleiben, kann eine Immobilie nämlich nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden.

 

Hinweis des Steuerberaters:

Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnt den Werbungskostenabzug in diesen Fällen ab. Da die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden.

 

Fundstellen:

OFD Frankfurt 21.1.11, S 2211 A - 17 - St 214; FG Baden-Württemberg 1.7.10, 13 K 136/07, Rev. BFH IX R 67/10; BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787; 8.9.10, VIII R 1/10, BFH/NV 11, 223

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