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Kapitaleinkünfte | Steuerhinterziehung: Ungeklärte Geldverwendung

Jeder Steuerpflichtige hat bei der Aufklärung seiner Einkünfte im Rahmen der Veranlgung durch das Finanzamt mitzuwirken. Zwar übernimmt die Korrespondenz mit dem Finanzamt häufig der Steuerberater, wenn es jedoch um die tatsächlichen Ereignisse in der Sphäre des Mandanten geht, ist auch dieser auf dessen Auskunft angewiesen.

Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Sachverhalte nicht offenlegt, die in seiner Wissenssphäre liegen. In diesem Fall reduziert sich die Ermittlungspflicht des FA und es kann von der Existenz bestimmter Tatsachen nach einem geringeren als dem sonst üblichen Grad an Überzeugung ausgegangen werden. Daher ist es nach einem neueren Urteil des FG Baden-Württemberg zulässig, Kapitaleinkünfte auf Basis der durchschnittlichen Umlaufrendite der jeweiligen Jahre vorzunehmen. Das FA kann davon ausgehen, dass Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich anlegen. Auch wenn die Ertrag bringende Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, beruht diese Ungewissheit allein darauf, dass die Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.

 

Die Beweislast bei hohen Geldbeträgen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen umso mehr, je ungewöhnlicher und undurchsichtig die behaupteten Verhältnisse sind. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden. Ob und inwieweit dies wirklich so war, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Behauptet er, das Geld verbraucht zu haben, genügt dies nicht. Notwendig sind nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Zwar sind Privatanleger nicht generell zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über Jahre hinweg verpflichtet. Machen sie aber einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dahin gehend zu konkretisieren, dass nachvollziehbare Angaben über den Verbleib hoher Barmittel und Wertpapierbestände und den hieraus resultierenden Erlösen gemacht werden.

Steuerhinterziehung als Folgeproblem

Das Finanzgericht geht zwar in seiner Entscheidung auf dieses Thema nicht ein, aus unserer Sicht als Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater drängt sich allerdings ein Folgeproblem nahezu auf: Kann der Steuerpflichtige die Geldverwendung nicht nachweisen und wird deshalb hinzugeschätzt, handelt es sich hierbei um eine Steuerhinterziehung. Die Beweisvorsorge ist also doppelt wichtig.

Fundstellen:

FG Baden-Württemberg 26.11.10, 10 K 43/10

BFH 21.1.05, VIII B 163/03, BFH/NV 05, 835; 15.2.89, X R 16/86

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