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Jahressteuergesetz 2009 – Bundesrat schlägt weitere Änderungen vor

Der Bundesrat hat am 19.9.2008 über die bisherigen Pläne zum Jahres-steuergesetz 2009 hinaus weitere Änderungswünsche angebracht. Im Hinblick auf die Abgeltungsteuer und viele weitere Punkte ist eine Umsetzung realistisch, bei anderen Vorschlägen ist hingegen der weitere Verfahrensverlauf abzuwarten. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag waren am 14.11.2008. Der Bundesrat soll nunmehr am 19.12.2008 zustimmen, sodass das Jahressteuergesetz 2009 kurz vor Silvester in Kraft treten wird.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

Anpassungen im Zuge der Abgeltungsteuer

Für Kapitallebensversicherungen sind vier Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:

1. Vermögensverwaltende Versicherungsverträge sollen von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge ausgeschlossen werden. Sofern solche Policen – wie etwa aus Liechtenstein – eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, soll die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung erfolgen. Damit entfallen der Stundungseffekt und die halbierte Besteuerung.

2. Eine vergleichbare Regelung soll es für Verträge mit minimaler Anforderung an die Risikoleistung geben. Hier soll in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG definiert werden, welche Mindestabsicherung notwendig ist.

3. Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden. Der Steuereinbehalt soll für inländische Niederlassungen eines ausländischen Versicherungsunternehmens verpflichtend werden.

4. Da ausländische Versicherungsunternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Für Investmentfonds sind ebenfalls vier wesentliche Änderungen vorgesehen:

1. Fonds- und Direktanleger sollen im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt werden. Der Fonds soll beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme verbuchen und nicht zu den Veräußerungsgewinnen zählen.

2. In die ausschüttungsgleichen Erträge sollen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten fließen, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Koppelung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrates (19.9.2008) bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.

3. Die Definition des Zwischengewinns soll an die der ausschüttungsgleichen Erträge angeglichen werden.

4. Ausschüttungsgleiche Erträge sollen bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns nicht in vollem Umfang gewinnmindernd berücksichtigt, sondern um die aus dem Investmentvermögen gezahlten Steuern erhöht werden.

Darüber hinaus sind noch weitere Ausnahmen geplant. Erträge aus Options- und Termingeschäften unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt. Zudem soll eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Kapitalerträgen des Ehegatten bei demselben Institut möglich sein, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein Depotübertrag ab 2009 ist derzeit nur innerhalb der EU mit automatischer Mitteilung der Anschaffungskosten möglich. Das soll auf alle Länder ausgeweitet werden, die an der EU-Zinsrichtlinie beteiligt sind, also etwa die Schweiz, Andorra und Monaco. Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung soll nur möglich sein, wenn die der Abgeltungsteuer unterliegenden und die übrigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.

Weitere Änderungen in Kurzform

• Für Rürup-Policen soll es ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle geben.

• Die Bezüge der EU-Abgeordneten sollen über § 3 Nr. 71 EStG steuer¬frei bleiben und der EU-Gemeinschaftssteuer unterliegen.

• Für den Sonderausgabenabzug von Schulgeld soll die Definition als begünstigte Schule ausgeweitet werden. Gefördert werden soll der Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, sofern diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegen ist und die Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.

• Die Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken soll zielgenauer ausgestaltet werden, um Missbrauch zu vermeiden.

• Die Bewertung der Höhe der Spenden mit dem gemeinen Wert kann zu ungewollten steuerlichen Ergebnissen führen, wenn eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG einer gemeinnützigen Einrichtung zugewandt wird. Es soll vermieden werden, dass dies nicht zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns, wohl aber zum Spendenabzug führt.

• Die Fördertatbestände des § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen sollen vereinheitlicht, das Fördervolumen deutlich erhöht und der Fördersatz um 5 v.H. auf 25 v.H erhöht werden.

• Die gerade erst eingeführte Regel zum Mantelkauf soll gelockert werden und allgemein an die Erleichterungen durch das Kapitalbeteiligungsgesetz angepasst werden. Hiernach darf der verbleibende Verlustvortrag insoweit nicht untergehen, als er mit noch nicht versteuerten stillen Reserven verrechnet werden kann.

• Bei Windkraftwerken soll durch einen geänderten Zerlegungsmaßstab die Gewerbesteuer sowohl der Sitz- als auch der Betreiber¬gemeinde zukommen.

• Der Grundsteuererlass soll deutlich eingeschränkt werden, da es aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu einer Belastung für die Gemeinden kommt. Ein Erlass soll nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 v.H. statt bisher 20 v.H. in Betracht kommen. Im zweiten Schritt gibt es dann zwei Billigkeitsstufen, wonach die Grundsteuer zwischen 25 v.H. und 50 v.H. zu erlassen ist.

• Die vorgesehene Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf 50 v.H. lehnt der Bundesrat ab, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer darstellen soll. Die geplante Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung vieler Unternehmen und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.

• Bei Wohn-Riester soll der Umzug in ein Pflegeheim nicht zur Auflösung des Wohnförderkontos führen.

• Für die Besteuerung von Auslandsrentnern soll das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig sein. Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sollen ab 2009 verpflichtet werden, den Wegzug von Rentnern in das Ausland den bisher zuständigen Finanzämtern anzuzeigen. Zudem spricht sich der Bundesrat für einen Quellensteuerabzug für die Renteneinkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen ab 2014 aus.

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