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Investitionsabzugsbetrag - Hinweise zu Neuregelungen

Bei der Erstellung von Steuererklärungen oder bei Betriebsprüfungen steht der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG häufig im Fokus für Steuerberater und Finanzamt. Hier zwei gesetzliche Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2020, die in der Praxis bisher wenig Beachtung gefunden haben.

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaft: Bisherige Rechtslage

Mit Beschluss vom 15.1.2017 (VI R 44/16) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags unschädlich ist, wenn der Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen bei einer Personengesellschaft vom Gesamthandsvermögen abgezogen wird und die Investition letztlich innerhalb des vorgeschriebenen Investitionszeitraums von einem Gesellschafter der Personengesellschaft vorgenommen und in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

Das Bundesfinanzministerium hat diese von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in allen noch offenen Fällen anerkannt (BMF 26.8.19, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02).

 

Praxistipp

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung wieder hergestellt. Ab dem Veranlagungszeitraum muss derjenige investieren, von dessen Gewinn der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.

 

Neue Gesetzeslage bei Personengesellschaften ab Veranlagungszeitraum 2021 beachten

Im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung wieder rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG). Danach darf eine nach § 7g EStG begünstigte Investition nur in der Vermögensart (Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen) erfolgen, in der zuvor der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.

Mit anderen Worten: Zieht die Personengesellschaft von ihrem Gesamthandsgewinn einen Investitionsabzugsbetrag ab und der Gesellschafter der Personengesellschaft investiert in seinem Sonderbetriebsvermögen, ist das i. S. v. § 7g EStG schädlich. Das Finanzamt wird hier den Steuerbescheid der Personengesellschaft im Jahr des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend ändern.

Diese Neuregelung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Für vor dem 1.1.2021 endende Wirtschaftsjahre verbleibt es bei der Regelung des BMF-Schreibens vom 26.8.2019.

 

Beispiel

Eine Personengesellschaft zieht von ihrem Gesamthandsgewinn für die geplante Investition einer Produktionsmaschine 50.000 EUR ab. Die Investition erfolgt vom Gesellschafter der Personengesellschaft in seinem Sonderbetriebsvermögen. Der Investitionsabzugsbetrag wurde a) im Jahr 2019 bzw. b) im Jahr 2021 vom Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft abgezogen.

 

Variante a: Abzug in 2019

Variante b: Abzug in
2021

Investitionsabzugsbetrag zulässig

ja

nein

Begründung

Anwendung BMF-Schreiben v. 26.8.2019

Nicht begünstige Investition nach § 7g Abs. 7 Sätze 2 u. 3 EStG

 

Kein Investitionsabzugsbetrag für bereits realisierte Investitionen

Im Jahressteuergesetz befindet sich eine weitere Neuregelung, die Steuerberater in der Beratungspraxis zum Investitionsabzugsbetrag beachten sollten. In § 7g Abs. 2 EStG wurde ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 EStG voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.“

Das bedeutet im Klartext: Diese Neuregelung schließt die Beantragung eines Investitionsabzugsbetrags also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO = Eintritt der Unanfechtbarkeit) aus, wenn die Investition zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Auch diese Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in den nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 

Praxistipp

Für Prüfungsjahre ab 2021 fällt die Möglichkeit weg, das Betriebsprüfungsergebnis mit einem Antrag auf einen Investitionsabzugsbetrag zu kompensieren, sofern die Investitionen bereits erfolgt sind.

 

Beispiel

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kommt es zu Steuernachzahlungen. Zur Kompensation für die Jahre des Prüfungszeitraums beantragt der Steuerpflichtige den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags. Die Investitionen waren zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert. Bei dem Prüfungszeitraum handelt es sich um folgende Jahre

a) 2018 bis 2020 oder

b) 2021 bis 2023.

 

Variante a: Abzug in
2018 bis 2020

Variante b: Abzug in
2021 bis 2023

Investitionsabzugsbetrag zulässig

ja

nein

Begründung

Nach Rechtslage bis Ende 2020 bestanden keine Einschränkungen

Neuer § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ab 2021

 

Verlängerung der Investitionsfrist durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMöG)

Im Rahmen der Änderungen durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMöG v. 25.6.21, BGBl I 2021, 2050) infolge der Coronakrise wurde die Investitionsfrist für 2017 abgezogene Beträge bereits auf vier Jahre verlängert. Durch das KöMöG ist die Frist für den Investitionsabzugsbetrag, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, um ein weiteres Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Die Investition kann also in 2022 ohne negative Folgen (Rückgängigmachung, mit Verzinsung der Steuernachforderung) nachgeholt werden.

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