Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

In diesen Fällen sollte der Steuerberater Einspruch einlegen

Die Fülle der anhängigen Verfahren beim BFH ist groß. Daher weisen wir als Steuerberater regelmäßig auf die Notwendigkeit eines Einspruchs bei bestimmten Sachverhalten hin. Die Hinweise richten sich an Steuerpflichtige sowie Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht sowie Rechtsanwälte, die im Steuerrecht tätig sind. Hier der Stand im April 2012:

§ 4 EStG - Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

 

Nach Ansicht des BFH darf die Abgabe der Anlage EÜR auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden. Dafür besteht in § 51 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

 

BFH 16.11.11, X R 18/09

 

§ 4 EStG - Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

 

Bis 1998 entstandene Unterentnahmen werden noch für 1999 und 2000 berücksichtigt. Zu klären ist aber noch, ob

 

  • die Regelung anzuwenden ist, wenn die entnommenen Beträge im Konzern verbleiben (IV R 20/10, IV R 22/10),

 

  • Schuldzinsen zur langfristigen Finanzierung von Umlaufvermögen bei Unternehmensgründung gekürzt werden dürfen (III R 60/09),

 

  • vor 1999 entstandene Unterentnahmen ab 2001 nutzbar sind (X R 30/06),

 

  • der Übergangsverlust beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zählt (VIII R 5/08),

 

  • es für die Einordnung als begünstigter Investitionskredit auf den im Kreditvertrag angegebenen Zweck oder die Verwendung ankommt (IV R 19/08),

 

  • Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen sind, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind (X R 12/09),

 

  • Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn dem Betrieb kurz vor Jahresende fremd finanzierte Gelder zugeführt und wenige Tage nach Jahreswechsel auf ein privates Girokonto zurück transferiert werden (VIII R 32/09).

 

FG Baden-Württemberg 27.1.09, 11 K 4248/08, Revision unter X R 12/09; 26.1.06, 10 K 99/03, EFG 06, 1817, Revision unter X R 30/06; 18.3.09, 2 K 160/06, Revision unter VIII R 32/09

FG Düsseldorf 18.3.10, 11 K 2486/08 F, Revision unter IV R 20/10; 8.4.10, 11 K 3720/08, Revision unter IV R 20/10, IV R 22/10

FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 20353/04, Revision unter III R 99/07

FG Rheinland-Pfalz 2.4.08, 3 K 2153/05, Revision unter IV R 19/08

 

§ 4 EStG - Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen

 

Der BFH hat sich in einer Revision damit zu beschäftigen, ob Leistungen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Tod eines Angehörigen des Personengesellschafters mit einer geringen Beteiligung vereinbart werden. Entschieden ist, dass eine aus beruflichen Gründen auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene Lebensversicherung dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sein kann.

 

BFH 3.3.11, IV R 45/08

FG Baden-Württemberg 13.7.09, 9 K 289/06, Revision unter VIII R 4/10

 

§ 4 EStG - Wertpapiere im Betriebsvermögen

 

Der BFH hat entgegen der Verwaltungsauffassung eine Teilwert-AfA auf im Anlage- oder Umlaufvermögen gehaltene betriebliche Aktien und Aktienfonds bereits bei Verlusten ab 5 % für zulässig erachtet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht mehr an. Das FG Köln gewährt die Teilwert-AfA auch auf Zertifikate, die sich auf den Börsen-Indexstand oder Aktien beziehen. Anhängig ist noch die Frage, ob Indexzertifikate Termingeschäfte sind und eine darauf vorgenommene Teilwert-AfA dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegt. Entschieden hat der BFH ebenfalls, dass Wertpapiere bei Freiberuflern kein gewillkürtes Betriebsvermögen sind, nur weil sie mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve oder Tilgung betrieblicher Schulden dienen sollen. Anders kann es aber aussehen, wenn sie in Form eines verbindlichen Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb stehen und wenn eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht oder geschaffen wird. Zudem berechtigen festverzinsliche Anleihen nicht zur Teilwert-AfA.

 

BFH 21.9.11, I R 89/10; I R 7/11; 17.5.11, VIII R 1/08; 8.2.11, VIII R 18/09; 8.6.11, I R 98/10; 26.1.11, VIII R 19/08

FG Köln 24.8.11, 13 K 1567/07, Revision unter I R 61/11; FG Köln 3.8.11, 7 K 4682/07, Revision unter IV R 53/11

Verwaltungsansicht: BMF 5.7.11, IV C 1 - S 1980-1/10/10011, BStBl I 11, 735; 26.3.09, IV C 6 - S 2171-b/0, BStBl I 09, 514

OFD Koblenz 25.1.11, S 2171 b A-St 31 4

 

§§ 4, 9 EStG - Einstufung des häuslichen Arbeitszimmers

 

Zu der seit 2007 geltenden Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Fragen anhängig, ob

 

  • die auf 1.250 EUR begrenzte Abzugsfähigkeit ohne anderen Arbeitsplatz gegen das GG verstößt (XI R 58/11),

 

  • es zu einer Vervielfältigung des beschränkten Abzugsbetrags von 1.250 EUR bei mehreren ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Nutzung des Arbeitszimmers für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit kommen muss (X R 49/11),

 

  • nach Aufgabe des Aufteilungsverbots bei gemischter Veranlassung auch bei privater Mitbenutzung eine anteilige oder pauschal hälftige Berücksichtigung der Raumkosten erfolgen kann (X R 32/11, III R 62/11),

 

  • die Abzugsbeschränkung trotz einer etwaigen Vergleichbarkeit mit einer Freiberuflerpraxis gilt, wenn Arbeits- und Besprechungsräume im Einfamilienhaus zur Abwicklung einzelner Projekte dienen (VIII R 8/11),

 

  • eine beabsichtigte Nutzung als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zum Abzug ausreicht oder es nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht auf die künftigen Verhältnisse ankommt (VI R 47/10),

 

  • ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn sich das außerhalb des Wohnbereichs im gleichen selbstgenutzten Haus befindet (VIII R 7/10, IX R 56/10),

 

  • das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bei einer atypischen Außendiensttätigkeit darstellt (VIII R 8/10),

 

  • kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn das heimische Büro nach Feierabend und am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen genutzt wird (VI R 91/10) und

 

  • das Zimmer zum Einstudieren von Musikstücken unter die Abzugsbeschränkung fällt (VIII R 44/10).

 

Entschieden ist hingegen, dass das Arbeitszimmer bei den Berufsgruppen Hochschullehrer und Richter nicht den Mittelpunkt der Betätigung bildet und kein Kostenabzug möglich ist und einem Schauspieler und Drehbuchautor mit beruflicher Tätigkeit im heimischen Büro kein voller Kostenabzug zusteht, weil es sich beim Arbeitszimmer nicht um einen Raum mit betriebsstättenähnlicher Nutzung handelt.

 

BFH 27.10.11, VI R 71/10; 8.12.11, VI R 13/11; 9.8.11, VIII R 4/09,

FG Düsseldorf 8.9.11, 16 K 3070/10 E, Revision unter X R 49/11; 21.6.11, 8 K 2652/09 E, Revision unter VI R 58/11

FG Nürnberg 16.6.10, 3 K 1992/2007, Revision unter VIII R 8/11

FG Rheinland-Pfalz 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11; 12.11.09, 6 K 2314/07, Revision unter VI R 47/10

FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410, Revision unter X R 32/11; 13.10.10, 9 K 3882/09, Revision unter VIII R 44/10; 9.9.10, 10 K 944/06, Revision unter IX R 56/10; 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09

FG Rheinland-Pfalz 25.8.10, 2 K 2331/09, Revision unter III R 62/11; 25.2.10, 6 K 2045/09, Revision unter VI R 71/10; 25.3.09, 2 K 1396/07, Revision unter VIII R 8/10; 17.2.09, 3 K 1132/07, EFG 09, 651, Revision unter VI R 13/09

FG Baden-Württemberg 15.5.09, 10 K 3583/08, EFG 10, 1114, Revision unter VIII R 7/10

FG Niedersachsen 8.2.11, 14 K 329/09, Revision unter VI R 13/11; 22.6.10, 12 K 482/08, Revision unter VI R 91/10

OFD Koblenz 19.9.11, S 2354 A - St 32 2, Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K112

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur Pendlerpauschale

 

Nach Ansicht des BFH erfasst die Abgeltungswirkung auch vor der erstmaligen Nutzung bezahlte Leasingsonderzahlungen. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Offen sind noch im Revisionsverfahren, ob es sich bei den Fahrten zu einem Berufsfortbildungswerk, in welchem teilweise die praktische Ausbildung stattfindet, und bei einem berufsbegleitenden Studium um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Dienstreisegrundsätzen absetzbare Kosten handelt. Entschieden ist, dass eine offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung einer Zeitverkürzung von mindestens 20 Minuten bedarf und sich der Ansatz von Entfernungspauschale oder Reisekosten nach der regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt, die es auch nur einmal geben kann.

 

BFH 16.11.11; VI R 19/11; und VI R 46/10;15.4.10, VI R 20/08, BStBl II 10, 805, beim BVerfG unter 2 BvR 1683/10

Thüringer FG 22.3.11, 4 K 820/10, Revision unter VI R 65/11

FG Köln 14.7.11, 10 K 1009/10, Revision unter III R 64/11

 

§§ 4, 9 EStG - Fragen zur doppelten Haushaltsführung

 

Beim BFH zu klären hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung ist noch,

 

  • unter welchen Voraussetzungen von einem eigenen Hausstand auszugehen ist,

 

  • ob bei wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug ein Werbungskostenabzug ausscheidet und

 

  • ob der Abzug von notwendigen Mehraufwendungen voraussetzt, dass der weitere Hausstand am Beschäftigungsort ausschließlich aus beruflichem Anlass begründet worden ist.

 

FG München 3.3.10, 9 K 3789/08, Revision unter VI R 87/10

FG Schleswig-Holstein 29.9.10, 5 K 117/10¸ Revision unter VI R 33/11

FG Rheinland-Pfalz 30.11.10, 5 K 1285/07, Revision unter VI R 25/11

 

§§ 4, 9 EStG - Höhe der Kfz-Pauschale bei Auswärtstätigkeit

 

Die aus den öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen nach den Reisekostengesetzen einzelner Bundesländer sehen eine steuerfreie pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR pro km vor, was aber nicht bei der Berechnung der pauschalen dienstlichen Fahrtkosten von Arbeitnehmern und Selbstständigen berücksichtigt wird. Der BFH hatte diese Differenzierung bestätigt, wogegen Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Die betrifft aber nicht die Entfernungspauschale für Wohnungs- und Arbeitsstätte.

 

BFH 15.3.11, VI B 145/10, beim BVerfG unter 2 BvR 1008/11

OFD Koblenz 10.10.11, S 2353 A - St 32 2

 

§ 6 EStG - Bewertung von Rückstellungen

 

Dem BFH liegen Revisionen zu der Frage vor, ob bei erworbenen Rückstellungen etwa für Pensionen oder Jubiläen in der ersten Schlussbilanz steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte zu berücksichtigen oder sie entgegen der Verwaltungsauffassung in Höhe der übernommenen Verpflichtungen anzusetzen sind, soweit sie die Anschaffungskosten unterschreiten und es deshalb zu einem Erwerbsgewinn kommen kann.

 

FG Münster 15.6.11, 9 K 1292/07 K, Revision unter I R 69/11

FG Düsseldorf 29.6.10, 6 K 7287/00 K, EFG 11, 34, Revision unter I R 72/10

BMF 24.6.11, IV C 6 -S 2137/0-03, BStBl I 11, 627

 

§ 6b EStG - EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen Inlandsbezug

 

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, die Regeln beim Übertrag stiller Reserven nach § 6b EStG zu ändern, da der Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit als diskriminierende steuerliche Behandlung verstößt und mit den EU-Vorschriften unvereinbar ist. Nach dem FG Niedersachsen ist der Inlandsbezug in § 6b EStG ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Betroffene halten Fälle in Hinsicht auf eine denkbare Gesetzesänderung offen.

 

EU-Kommission 29.9.11, IP/11/1127

FG Niedersachsen 1.12.11, 6 K 435/09

 

§§ 6, 8 EStG - Privatnutzung des betrieblichen Kfz

 

Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw ist laut Verwaltung aufgrund des Anscheinsbeweises auch dann der Lohnsteuer zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, die Einhaltung des Verbots aber nicht überwacht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Laut BFH setzt die Anwendung der 1 %-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat und die unbefugte Privatnutzung keinen Lohncharakter hat. Zu klären ist noch,

 

  • wie der Nachweis fehlender Privatfahrten ohne Fahrtenbuch erfolgen kann,

 

  • ob die 1%-Regel insoweit verfassungsmäßig ist, als sie auf den vollen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung abstellt, was deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen liegt und keine üblichen Rabattabschläge von im Durchschnitt 20 % berücksichtigt. Einsprüche ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Verwaltung gewährt keine AdV, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

 

  • ob ein Fahrtenbuch trotz fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten und aussagekräftiger Angaben über den Zweck der jeweiligen Fahrt die von der Rechtsprechung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellten Anforderungen erfüllt.

 

  • ob der arbeitgeberseitig gestellte Fahrer für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte einen geldwerten erheblichen Vorteil darstellt.

 

  • welche Anforderungen an die Erschütterung des Anscheinsbeweises bei arbeitsvertraglichem Nutzungsverbot zu stellen sind.

 

BFH 6.10.11, VI R 63/10, 64/10, 56/10, 54/10, 58/10, 57/10; 13.10.10, VI R 12/09; 21.4.10, VI R 46/08; 11.2.10, VI R 43/09

FG Berlin-Brandenburg 13.4.11, 14 K 14175/07, Revision unter VI R 56/11

FG Rheinland-Pfalz 18.3.09, 1 K 2079/07, Revision unter VI R 26/10

FG Niedersachsen 14.9.11, 9 K 394/10, Revision unter VI R 51/11; 25.6.09, 11 K 72/08, Revision unter VI R 31/10

FG Sachsen-Anhalt 19.4.11, 4 K 1690/05, Revision unter VI R 44/11

Listenpreis: OFD Rheinland 3.1.12, Kurzinfo ESt Nr. 01/2012

 

§ 7g EStG - Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

 

Die Ansparrücklage durfte bei Neugründung und wesentlicher Erweiterung nur bei verbindlicher Bestellung gebildet werden. Diese strenge Anforderung an die Darlegung der Erwerbsabsicht wollen die FG Münster, München und Niedersachsen beim neuen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung nicht gelten lassen, weil es durch die rückwirkende Verzinsung im Bildungsjahr nicht mehr zu ungerechtfertigten Stundungsvorteilen kommen kann. Dies hat der BFH genauso zu klären wie die von den FG aufgeworfene Frage, ob der Investitionsabzugsbetrag entgegen der Verwaltungsauffassung im Folgejahr aufgestockt werden kann.

 

FG Berlin-Brandenburg 16.9.10, 12 K 12197/09, Revision unter VIII R 48/10

FG Münster 12.5.11, 10 K 4791/08 G,F, Revision unter IV R 22/11; 21.1.10, 11 K 435/08 E, Revision unter III R 15/10

FG Niedersachsen 3.5.11, 13 K 12121/10, Revision unter III R 37/11; 20.7.10, 16 K 116/10, EFG 10, 2075, Revision unter X R 25/10

FG München 26.10.10, 2 K 655/10, EFG 11, 521, Revision unter X R 20/11

FG Nürnberg 28.7.11, 7 K 655/10

 

§§ 7h, i, 10f EStG - Bindung der Bescheinigung für das Finanzamt

 

Immer wieder besteht Streit darüber, inwieweit es für die erhöhte AfA bei Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten auf die Bescheinigung der zuständigen Behörden ankommt und inwieweit das FA etwa über eine schädliche Neubaumaßnahme selbst entscheidet. Der BFH hat dies nun erneut eindeutig entscheiden.

 

Hessisches FG 12.12.11, 8 K 1754/08, Revision unter X R 4/12

 

§ 9 EStG - Abzug und Nachweis von Fachliteratur

 

Der BFH hat geklärt, unter welchen Voraussetzungen Fachliteratur als Arbeitsmittel und damit Werbungskosten anzuerkennen sind und welche Nachweise erforderlich sind.

 

BFH 20.5.10, VI R 53/09, BStBl II 11, 723

 

§§ 9, 9c EStG - Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten

 

Zur Gesetzeslage seit 2006, wonach der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird, liegen dem BFH Revisionen vor. Daher werden Bescheide ab 2006 nur vorläufig festgesetzt.

 

BMF 15.2.10, IV A 3 - S 0338/07/10010

FG Sachsen 19.8.09, 2 K 1038/09, Revision unter III R 67/09

FG Hamburg 23.10.09, 6 K 123/09, Revision unter III R 80/09

 

§§ 10; 32 EStG - Einordnung der Berufsausbildung

 

Zur Einordnung einer Berufsausbildung, inwieweit ein volljähriges Kind zu berücksichtigen ist, sind zahlreiche Revisionen anhängig:

 

  • Vollzeiterwerbstätigkeit in der Zeit zwischen dem Ende einer Berufsausbildung und dem Beginn einer weiteren Schulausbildung (III R 65/10),

 

  • Sprachkurse und weiterführende Kurse während eines Au-pair-Aufenthalts im Ausland (III R 81/10; III R 8/10; III R 58/08),

 

  • Zeitweise Inhaftierung während einer Berufsausbildung (III R 52/10),

 

  • Praktikum (III R 29/10),

 

  • Freiwilligendienst (III R 78/09) und

 

  • Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes (2 BvR 1395/10).

 

FG Niedersachsen 2.3.09, 16 K 377/08, Revision unter III R 65/10

FG Sachsen-Anhalt 10.11.09, 4 K 90/06, Revision unter III R 81/10

Sächsisches FG 2.2.09, 2 K 2215/07 (Kg) , Revision unter III R 8/10;

FG München 22.1.08, 12 K 775/07, Revision unter III R 58/08

FG Berlin-Brandenburg 6.7.10, 10 K 10288/08, Revision unter III R 52/10

FG Köln 3.3.10, 10 K 3312/08, Revision unter III R 29/

Rheinland-Pfalz 16.7.08, 1 K 1252/08, Revision unter III R 78/09

BFH 24.9.09, III R 79/06, BFH/NV 10, 614, beim BVerfG unter 2 BvR 1395/10

 

§ 10 EStG - Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzbar?

 

Über das EU-Betreibungsgesetz wurde gegen die BFH-Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind und Sonderausgaben bleiben. Das FG Münster sieht keinen Verfassungsverstoß in der Rückwirkung zum 1.1.2004, weil der Gesetzgeber nur die alte Rechtslage rückwirkend wieder festgeschrieben hat. Hiergegen ist die Revision anhängig, sodass Einsprüche ruhen können. Beim FG Baden-Württemberg ist zudem unter 10 K 4245/11 eine Musterklage mit der Bitte um Vorlage der Abgrenzungsfrage beim BVerfG anhängig.

 

BFH 28.7.11; VI R 59/09, 28.7.2011, VI R 38/10, VI R 7/10, VI R 5/10; 15.9.11, VI R 15/11, VI R 22/09; 27.10.11, VI R 29/11

FG Münster 20.12.11, 5 K 3975/09 F, Revision unter VI R 8/12

 

§ 10 EStG - Kein voller Abzug von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

 

Der beschränkte Abzug von Beiträgen zur Krankenkasse war verfassungswidrig und der zur Rentenversicherung steht noch auf dem Prüfstand. Nach Ansicht der BFH besteht jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu berücksichtigen.

 

BFH 16.11.11, X R 15/09

 

§ 10d EStG - Verfassungsbeschwerde gegen Regel beim Verlustabzug

 

Der BFH hat hinsichtlich des vorrangigen Verlustabzugs vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt und diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen daher laut Gesetz. Die FA gewähren keine AdV, die Verwaltung hat ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10d EStG.

 

BFH 9.4.10, IX B 191/09, beim BVerfG unter 2 BvR 1175/10

OFD Frankfurt 15.12.11, S 2225 A - 17 - St 213

 

§ 19 EStG - Steuerpflicht der VBL

 

Arbeitgeber-Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL) und an andere umlagefinanzierte Versorgungskassen führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung unabhängig davon zu steuerpflichtigem Lohn, ob und in welcher Höhe Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangen.

 

BFH 15.9.11, VI R 36/09

 

§ 20 EStG - Steuerschädliche Darlehenspolicen

 

Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Hier hat der BFH jüngst eine Reihe von Urteilen zur Steuerschädlichkeit gefällt, noch nicht aber bei

 

  • gepfändeten oder durch Sicherungsabrede abgetretenen Versicherungsansprüchen (VIII R 2/10, VIII R 6/10)

 

  • Übersicherung des Darlehens (VIII R 6/10)

 

  • vorübergehender Finanzierung von Werbungskosten und Betriebsausgaben und erst danach von betrieblichen Investitionen (VIII R 7/09)

 

  • Auszahlung auf ein Girokonto und Überschreiten der 30-Tage-Frist (VIII R 25/09).

 

Entschieden ist, dass die Bezahlung einer Zinsbegrenzungsprämie, die vorübergehende Finanzierung von Werbungskosten und Betriebsausgaben und die Umschuldung schädlich sind und die Vorfinanzierung eines Policendarlehens durch Eigenmittel nicht.

 

BFH 12.10.11, VIII R 49/09; VIII R 30/09; VIII R 7/09; 9.2.10, VIII R 21/07; 19.1.10, VIII R 40/06; 24.11.09, VIII R 29/07; 12.9.07, VIII R 12/07

FG Baden-Württemberg 23.1.09, 5 K 327/05, Revision unter VIII R 25/09

FG Münster 8.12.09, 1 K 3655/06 E, EFG 10, 643, Revision unter VIII R 2/10; 1 K 3656/06 F, Revision unter VIII R 6/10

 

§ 20 EStG - Fragen zur Neuregelung durch die Abgeltungsteuer

 

Zu diesem Themenbereich sind drei Rechtsfragen anhängig

 

  • Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen unterliegen nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags der tariflichen Einkommensteuer. Allerdings ist insbesondere die Auslegung der Frage der nahestehenden Person bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und richtet sich nach der Definition im BMF-Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer. Gegen die Entscheidung wurde Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen und unter VIII R 31/11 eingelegt.

 

  • Über das JStG 2010 wurde in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, indem Erstattungszinsen rückwirkend in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen darstellen. Der BFH hat in zwei anhängigen Revisionen erneut Gelegenheit, die Steuerpflicht und die rückwirkende Anwendung zu prüfen, zumal Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Einsprüche ruhen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden von der Verwaltung auf Antrag gewährt, da dies neben dem BFH auch die FG Münster und Düsseldorf befürworten. Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Rechtsprechungsänderung bestätigen wird, er äußerte bereits ernstliche Zweifel und bekräftigte, dass der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen dann auch die Steuerfreiheit von Erstattungszinsen folgen müsste.

 

  • Die vom BMF vertretene Meinung wurde gesetzlich über das JStG 2010 klargestellt, indem erhaltene Stückzinsen auch dann ab dem 1.1.2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Da beim FG Münster unter 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, AdV wird nicht gewährt.

 

Darlehen: FG Niedersachsen 6.7.11, 4 K 322/10, Revision unter VIII R 31/11

Erstattungszinsen: OFD Rheinland 9.2.12, akt. Kurzinfo ESt 1/2011

BFH 22.12.11, VIII B 146/11; VIII B 190/11; 15.6.10, VIII R 33/07, BStBl II 11, 503

FG Niedersachsen 21.9.11, 5 K 332/06, Revision unter VIII R 48/11

FG Münster 27.10.11, 2 V 913/11 E; 16.12.10 5 K 3626/03 E, EFG 11, 649, Revision unter VIII R 1/11

FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09, EFG 10, 723, Revision unter VIII R 36/10

FG Schleswig-Holstein 1.6.11, 2 V 35/11, EFG 11, 1687, Beschwerde unter VIII B 95/11

FG Düsseldorf 5.9.11, 1 V 2325/11 A(E); 17.5.11,6 K 703/08 K,G

Stückzinsen: OFD Münster, 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011

 

<st

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom