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Immobilienübergabe zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs ist entgeltlich

Überträgt ein Erbe aus dem Nachlass ein Grundstück zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, handelt es sich um einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang. Denn der Pflichtteilsberechtigte erhält die Immobilie zum Ausgleich seines Geldanspruchs nicht unmittelbar durch den Erbfall. In einem vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall machten zwei Töchter ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Vater als Alleinerben geltend. Aus Liquiditätsgründen übertrug der Vater Anteile am Mietwohngrundstück auf ein Kind, das anschließend die Schwester ausbezahlte. Diese Zahlung sowie der eigene Pflichtteilsanspruch stellen nach Auffassung des FG Anschaffungskosten für den Grundstücksanteil dar, wonach sich anschließend die AfA berechnet.

Ein Pflichtteilsberechtigter ist nicht am Nachlass beteiligt, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wertersatz in Geld gegenüber dem Erben. Für den betrieblichen Bereich hatte der BFH bereits vor einigen Jahren entschieden, dass die Beteiligung an einem Unternehmen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt. Diese für die Gewinneinkünfte entwickelten Grundsätze sind nach der Auffassung des FG bei den Einkünften nach § 21 EStG entsprechend anwendbar.

Steuerberaterhinweis:

Während das Vermögen des Erblassers unentgeltlich auf den Erben übergeht, erwirbt der Pflichtteilsberechtigte nur einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch. Die Erfüllung ist somit ein entgeltlicher Vorgang. Diese Regelung gilt auch im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer. Der Immobilienübergang zum Ausgleich eines Pflichtteilsanspruchs ist auch hier nach der BFH-Rechtsprechung kein Erwerb von Todes wegen. Zu beachten ist, dass der Vorgang auch ein Spekulationsgeschäft nach § 23 EStG auslösen kann.

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