Welche - erheblichen - steuerlichen Auswirkungen ein solcher Wertansatz haben kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern, ein Grundstück binnen der Zehnjahresfrist veräußert hatte, wobei der Vater der Geschwister das Grundstück zuvor aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen hatte. Einen Entnahmegewinn hatte der Vater damals nicht versteuert.
Die Kinder veräußerten das Grundstück für 570.600 € und wollten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einen Entnahmewert von 556.335 € vom Veräußerungspreis abziehen. Diesen Wert leiteten sie aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Entnahme zu einem entsprechenden Preis verkauft worden war. Das Finanzamt brachte jedoch nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks (den Buchwert) von 11.582 € in Abzug, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 559.018 € verblieb.
Die Geschwister zogen gegen diesen Wertansatz bis vor den BFH, jedoch ohne Erfolg. Die Bundesrichter folgten der Berechnung des Finanzamts und erklärten, dass der Entnahmewert nur dann anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sei, wenn er damals durch den Entnehmer auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Vater das Grundstück ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Somit war der zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Buchwert (11.582 €) bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns maßgebend.