Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Hinweise des Steuerberaters zur Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt, soweit die Regelungen zur Hinzurechnung betroffen sind. 

Bei der Gewerbesteuer gelten teils ganz eigene Regeln zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. So werden beispielsweise alle Finanzierungsaufwendungen, die Ihren Gewinn gemindert haben, zum Teil wieder dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn Aufwendungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Der Aufwand wird nach folgendem Schema wieder aufgeschlagen:

 

100 % der Finanzierungsaufwendungen

+

100 % der Renten und dauernden Lasten

+

100 % vom Gewinnanteil des stillen Gesellschafters

+

20 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter

+

50 % der Mieten, Pachten und Leasingraten für nicht bewegliche Wirtschaftsgüter

+

25 % des Aufwands für Konzessionen, Rechte und Lizenzen

=

Summe Ihrer Finanzierungsaufwendungen

-

100.000 € Freibetrag, höchstens auf 0 €

=

Betrag, der zu 25 % dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird

Für Sie als Gewerbetreibender ist es also sinnvoll, zeitnah eine Zwischenbilanz zu ziehen und entsprechende Aufwendungen zu tätigen, um den Freibetrag von 100.000 € pro Jahr - soweit möglich - nicht zu überschreiten.

Zu dieser Regelung haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder jetzt einen überarbeiteten Erlass veröffentlicht. Folgende Neuerungen sind besonders hervorzuheben:

  • Bei der Reinigung von Berufskleidung oder Fußmatten bei einem Mietservice scheidet eine Hinzurechnung aus, weil es sich um gemischte Verträge handelt, die Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten.
  • Keine Hinzurechnung erfolgt für Zahlungen bei kurzfristiger Hotelnutzung oder Kfz-Anmietung.
  • Dafür wird aber die stunden- oder tageweise Anmietung von Maschinen oder Geräten bei Bauunternehmern einbezogen.
  • Die Miete für Unterkünfte für auswärtige Bauleistungen ist hinzuzurechnen.
  • Werden Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlage- oder Umlaufvermögens aktiviert, brauchen diese nicht berücksichtigt zu werden. Denn sie haben den Gewinn nicht gemindert, auch wenn sie ihn später über Abschreibungen oder Buchwertabgänge mindern werden.
  • In der Bilanz passivierte Pensionsrückstellungen müssen verzinst werden. Diese Aufzinsungsbeträge unterliegen nicht der Hinzurechnung.
  • Erbbauzinsen sind zwar grundsätzlich Nutzungsentgelte für Grundstücke. Hinzuzurechnen ist nur der Zinsanteil, nicht aber der Anteil für die Anschaffungskosten.
  • Aufwendungen für die befristete Nutzung von Rechten fallen nur dann unter die Hinzurechnung, wenn der Überlassende über eine geschützte Rechtsposition verfügt.
  • Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Rechtspositionen - Erfindungen, Know-how, Firmenwert oder Kundenstamm - sind daher nicht hinzurechnungspflichtig.
  • Kosten für Softwarelizenzen unterliegen der Hinzurechnung, wenn der Überlassende an den Programmen gesicherte (Urheber-)Rechte hat.
© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom