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Haftung Steuerberater: Kölner OLG entscheidet zur Hinweispflicht auf Kirchenaustritt

Steuerberaterhaftung

Mit Urteil vom 24.02.2005 hat das OLG Köln entschieden, ein Steuerberater habe nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Ein Ehepaar hatte seinen Steuerberater auf Schadensersatz in Höhe von 40.195,77 EUR wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen­ und Kirchensteuer verklagt. Im Rahmen einer Gewinnausschüttung war bei den Klägern eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten. Das Oberlandesgericht Köln hat die gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Berufung der Kläger jetzt zurückgewiesen. Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen finde ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es sei ausschließlich Angelegenheit des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.

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