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Haftung des GmbH Geschäftsführers: Faktische Haftung

Mit der Entscheidung des BGH vom 27.06.2005, II ZR 113/03, wurden erneut die Voraussetzungen einer Haftung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH definiert. Danach ist entscheidend, dass die betreffende Person die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand nimmt.

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