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Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

Die Verantwortlichkeit als Geschäftsführer kann haftungstechnisch nicht begrenzt werden, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer internen, nur mündlich vereinbarten Aufgabenverteilung zwischen ihm und den Mitgeschäftsführern für die Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zuständig war. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) lebt die Gesamtverantwortung jedes Mitgeschäftsführers aber auch im Fall einer vorab getroffenen schriftlichen Aufgabenverteilung in wirtschaftlichen Krisensituationen der Gesellschaft wieder auf.

Das FG entschied, dass der Geschäftsführer einer GmbH für nicht ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss, auch wenn es noch einen weiteren Geschäftsführer gibt und die Vollstreckung ins Vermögen der GmbH als Arbeitgeber erfolglos ist.

Das FG stellte fest, dass ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet, ohne, dass er sich auf eine interne Aufgabenverteilung berufen kann. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters, was zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen verlangt.

Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Diese Begrenzung erfordert aber eine im Vorhinein getroffene, eindeutige und schriftliche Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist.

Doch selbst bei einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den Steuerangelegenheiten betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft (z.B. eine finanzielle Krisensituation) dies erfordert. Zudem muss der nichtzuständige Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass er selbst im Fall des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.

Hinweis: des Fachanwalts für Steuerrecht:
Ein Geschäftsführer kann sein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die die nichterfolgte oder fehlerhafte Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt auch nicht damit entschuldigen, dass ein Steuerberater mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betraut war und er sich von diesem in regelmäßigen Abständen darüber informieren ließ, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt wurden.

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