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Häusliches Arbeitszimmer: Werbungskosten-Abzug-Einspruch

Der eingeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 ist möglicherweise verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 02.06.2009 (Az.: 7 V 76/09) einem Steuerpflichtigen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, nachdem dieser gegen die einschränkende einkommensteuerliche Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geklagt hatte.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 25.8.2009 (VI B 69/09) diese Entscheidung bestätigt.

Zur aktuellen Rechtslage beim Arbeitszimmer: 

Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung führt dazu, dass Aufwendungen im Regelfall nur noch geltend gemacht werden können, wenn das Arbeitszimmer der einzige Beschäftigungsort ist. Hat ein Arbeitnehmer auch bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.

Freibeträge auf Lohnsteuerkarte

In dem vorbezeichneten Verfahren hatten BFH und FG das Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den jeweiligen Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen. Begründet hat das Finanzgericht seine Entscheidung damit, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung bestünden.

Weiter führt das Gericht aus: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer sind für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit. Die Aufwendungen der Lehrer seien daher Erwerbsaufwendungen.

Enspruch einlegen

Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung reagiert und einen aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) veröffentlicht. Hierin weist das BMF die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. Alternativ dazu komme Rechtsschutz in Betracht, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Die gleichzeitig mit dem Einspruch zu beantragende Aussetzung der Vollziehung ist ferner auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.

 

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