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Häusliches Arbeitszimmer bei Steuerberater und Rechtsanwalt

Für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte ergibt es sich regelmäßig, dass ein Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt wird. Es stellt sich dann die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nichtsdestotrotz gelten bestimmte Abzugsbeschränkungen. Die Grenzen für die Anerkennung der Aufwendungen sind fließend und es gibt durchaus Übergangsformen. Ob ein Raum als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls entschieden werden. Der BFH gibt hierzu mehrere Beispiele, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist.

  • Der gesondert zu betretende Anbau eines Steuerberaters ist ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn Publikumsverkehr stattfindet, mehrere Mitarbeiter beschäftigt sind und es einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gibt. Hierdurch ist keine Vermischung der Büro- mit der Privatsphäre des Freiberuflers gegeben.
  • Die Rechtsanwaltskanzlei in der eigenen Wohnung bei einem im Unternehmen nicht selbstständig als Syndikusanwalt Angestellten wird dem Grunde nach von den Abzugsbeschränkungen erfasst, sofern dies die typischen Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist.
  • Nutzt ein Rechtsanwalt/Steuerberater Räume in seinem privaten Einfamilienhaus, wird die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert, wenn die Kanzleieinheit auch von dritten Personen genutzt wird, die nicht zur Familie oder zu seinem Haushalt gehören.
  • Die Notfallpraxis ist grundsätzlich kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist.

Fundstellen:

BFH 27.6.11, VIII B 22/10; BFH 23.1.03, IV R 71/00, BStBl II 04, 43; BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Tz. 3 ff.

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