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Häusliches Arbeitszimmer, Arztpraxis und private Wohnung in einem Gebäude

Im Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, hat der BFH zu den Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen, welches im Wohnhaus des Steuerpflichtigen gleichzeitig mit dessen Arztpraxis belegen war. Dabei wurde herausgestellt, dass – auch bei ausschließlicher Nutzung des Arbeitszimmers für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Praxis – die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gelte. Anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift sei der für die selbständige Erwerbstätigkeit eingerichtete außerhäusliche Arbeitsplatz, auch wenn dieser im gleichen Gebäude liege.
Die Einbindung des Büroraums in die berufliche Sphäre und damit einhergehend der Betriebsausgabenabzug für diesen Raum setze voraus, dass eine funktionale Einheit bestehe. Dazu müssen die verschiedenen Räume annähernd identisch genutzt und das Büro also etwa räumlich in den betrieblich genutzten Teil integriert sein.
Mitentschieden hat der BFH die Frage der Objektbezogenheit des häuslichen Arbeitszimmers. Im Gegensatz zu einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 1998 geht der Senat davon aus, dass der Höchstbetrag – auch bei Ehegatten oder Personengesellschaften – für jedes Objekt nur einmal zu gewähren sei.

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