Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Gutschein an Arbeitnehmer: Bar- oder Sachlohn

Der Steuerberater wird immer wieder von Mandanten auf das Thema angesprochen, wie über den Arbeitslohn hinaus lohnsteuerfreie Leistungen an Arbeitnehmer erbracht werden können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit drei Grundsatzurteilen entschieden, dass bei der Zuwendung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen die monatliche Freigrenze von 44 EUR für Sachbezüge auch dann anzuwenden ist, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Geld- oder Höchstbetrag angegeben ist. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber im Gutschein eine konkrete Sache oder einen Betrag zum Erwerb von Dienstleistungen und Waren ausgewiesen hat. In beiden Fällen liegt kein Bar-, sondern Sachlohn vor. Die BFH-Urteile sind im BStBl veröffentlicht worden und damit in allen offenen Fällen anwendbar. Insoweit ist die hiervon abweichende Anweisung in R 8.1 Abs. 1 S. 7 LStR nicht mehr anwendbar und die Beispiele in H 8.1 (1-4) LStH zu den Warengutscheinen sind überholt.

 

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung in R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR, wonach der geldwerte Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen ist, keine Anwendung findet, wenn für diese Vereinfachungsregelung kein Bewertungserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn

 

  • es aufgrund des ausgegebenen Gutscheins zu einer nachträglichen Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommt,

 

  • es sich um einen betragsmäßig begrenzten Gutschein handelt oder

 

  • eine zweckgebundene Geldzuwendung vorliegt.

 

Hinweis des Steuerberaters:

Die Rechtsprechung kann auch für die Ausnutzung des Freibetrags von 40 EUR für Aufmerksamkeiten verwendet werden, etwa einen Gutschein für Blumen oder einen Präsentkorb zum Geburtstag.

 

Fundstellen:

OFD Münster 17.5.11, S 2334 - 10 - St 22 - 31; BFH 11.11.10, VI R 21/09, BStBl II 11, 383; VI R 27/09, BStBl II 11, 386; VI R 41/10, BStBl II 11, 389; VI R 40/10, BFH/NV 11, 590; VI R 26/08

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom