Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Grundstücksentnahmen vor 1999 gelten nicht als private Anschaffung

Über § 23 Abs. 1 S. 2 EStG wird die Grundstücksentnahme aus dem Be-triebsvermögen als Anschaffungsvorgang fingiert. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs wird die Entnahme des Rechtsvorgängers dem Nachfolger zugerechnet. Diese Fiktion galt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Nach Auffassung des BFH ist die Fassung des § 23 EStG im Zeitpunkt des Anschaffungsvorgangs maßgebend, weil hiermit das spätere private Veräußerungsgeschäft beginnt. Als Folge hieraus kann die Gesetzesänderung noch nicht für Entnahmen vor 1999 gelten. Davon geht aber die Finanzverwaltung aus.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion bereits nachträglich gelten sollen. Dies würde auch eine belastende und verfassungsrechtlich problematische Rückwirkung darstellen. Im umgekehrten Fall der Veräußerungsfiktion bei einer Einlage gilt die Gesetzesänderung ausdrücklich auf Vorgänge ab 1999. Dieser Grundgedanke ist auf Entnahmen übertragbar. Damit unterliegt eine Immobilie nicht der Spekulationsbesteuerung, wenn sie von den Eltern vor 1999 aus dem Betriebsvermögen entnommen und anschließend an die Kinder verschenkt wird.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom