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Golfunterricht kann umsatzsteuerfrei sein

Das EU-Recht beschert gelegentlich auch steuerlich interessante Optionen für den Steuerberater und dessen Mandanten. So kann die Rechtsprechung des EuGH für den Golfsport unter gewissen Umständen sehr positiv sein.

Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Daher kommt es nach dem Urteil des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht als sportliche Veranstaltung an. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. a) und b) UStG sind Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden oder soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

 

Nach diesen Normen sind die Leistungen des Golfclubs nicht steuerfrei, weil der erteilte Einzelunterricht keine Veranstaltung ist. Nach Abschn. 4.22.1. Abs. 4 UStAE kann die Erteilung von Unterricht durch Sportvereine auch eine Veranstaltung belehrender Art sein, was der BFH bislang offengelassen hatte. Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, weil sich der Verein unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann und die Leistungen hiernach steuerfrei sind. Das betrifft in engem Zusammenhang sportliche Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

 

Das UStG hat dies in § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG bislang nicht vollständig umgesetzt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist in dieser Hinsicht aber ausreichend genau und die Erteilung von Einzelunterricht ist eine Leistung, die in engem Zusammenhang mit Golfsport steht. Zudem ist ein gemeinnütziger Verein selbstlos und ohne Gewinnstreben tätig. Bei jedem Sportverein ist Unterricht in der jeweiligen Sportart für die Ausübung nötig und dient der Erlangung und Verbesserung der Fähigkeiten, die für die regelgerechte Ausübung benötigt werden.

 

Fundstellen:

BFH 2.3.11, XI R 21/09; EuGH 16.10.08, Rs. C-253/07, BFH/NV 09, 108

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