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GmbH-Steuerberater: Der Jahreswechsel 2013

Als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie die anstehenden Aufgaben zum Jahreswechsel im Auge haben. Hierzu gehören auch steuerliche Besserstellungen. Folgende Ratschläge können für die Praxis des Steuerberaters in der GmbH Beratung von Bedeutung sein:

 

  • Für das Teilabzugsverbot ist nach § 3c Abs. 2 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Sofern es zu einer Realisierung von Verlusten aus Liquidation oder Verkauf gekommen war, können diese im Rahmen des § 17 EStG nur mit 60 % geltend gemacht werden, auch wenn der Gesellschafter durch die Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt hatte.

 

  • Das Halb- und Teilabzugsverbot greift laut BFH entgegen der Verwaltungsansicht aber nicht, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften und Gesellschafterkredite bzw. -bürgschaften etwa im Rahmen der Betriebsaufspaltung beim Darlehen an die Betriebs-GmbH gewährt werden. Damit wirkt sich die Teilwert-AfA zu 100 % auch bei fremdunüblichen Darlehen gewinnmindernd aus.

 

  • Sollen GmbH-Anteile noch 2012 verkauft werden, um einen Verlust nach § 17 EStG nutzen zu können, muss das wirtschaftliche Eigentum noch im laufenden Jahr übergehen. Negative Einkünfte lassen sich auch dann erzielen, wenn wertlose Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert werden. Denkbar sind hier auch Geschäfte mit Angehörigen oder ein Ringtausch mit Mitgesellschaftern.

 

  • Für nach dem Tag der Verkündung der vereinfachten Unternehmensbesteuerung und wahrscheinlich noch Ende 2012 erstmals abgeschlossene Gewinnabführungsverträge soll es diverse formale Änderungen und Erleichterungen geben.

 

  • Wird eine nicht wesentliche GmbH-Beteiligung veräußert, werden die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt, wenn die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden war.

 

  • Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung nach § 8c KStG ist beim BVerfG ein Verfahren anhängig, Verlustfälle sollten über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.

 

  • Für Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen seit dem 15.7.2011 ist das geänderte UmwG anzuwenden, wozu es einen aktuellen Anwendungserlass gibt.

 

  • Für die Beurteilung des Umfangs der Informationspflichten einer GmbH, ob Ende 2012 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, gelten die Beträge aus 2010 und 2011. Von den drei Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein, um entsprechend niedriger eingestuft zu werden. Bei einer Rückstufung zur kleinen Kapitalgesellschaft entfällt die Abschlussprüfung und es gibt Erleichterungen bei der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger, indem keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen sind. Zwei Grenzwerte lassen sich durch bilanzpolitische Maßnahmen unterschreiten.

 

  • Aufgrund der BFH-Rechtsprechung ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten nach der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung möglich, wenn der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.

 

  • Unabhängig von der Beteiligungsquote kommt es laut Verwaltungsauffassung bei GmbH-Geschäftsführern bereits im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zu Arbeitslohn, während bei fremden Arbeitnehmern die Besteuerung des Zeitwertguthabens im späteren Auszahlungszeitpunkt erfolgt. Dieser Differenzierung haben mehrere FG widersprochen, wozu Revisionen anhängig sind.

 

  • Gewinnausschüttungen an den GmbH-Gesellschafter unterliegen der Abgeltungsteuer. Um die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu 60 % als Werbungskosten abziehen zu können, ist der Antrag auf Anwendung des individuellen Einkommensteuertarifs unter dem Teileinkünfteverfahren zu überdenken. Allerdings belasten die Kapitaleinnahmen dann auch die Progression für sein übriges Einkommen und der Sparer-Pauschbetrag kommt nicht zum Ansatz.

 

  • Um den Körperschaftsteuersatz von 15 % statt der Einkommensteuerprogression zu nutzen, kommen Gründung oder Umwandlung zu einer Mini-GmbH in Betracht. Laut Mustervertrag trägt die GmbH Gründungskosten bis zu 300 EUR, höherer Gründungsaufwand sollte zur Vermeidung einer vGA von den Gesellschaftern getragen werden. Geplant sind hier Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei den Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung.

 

  • Beim Verkauf von vor 1999 erworbenen GmbH-Anteilen bei wesentlichen Beteiligungsquoten zwischen 25 % und 10 % und vor 2002 erworbenen Anteilen zwischen 9,99 % und 1,01 % kann der Gewinn nach § 17 EStG in offenen Fällen steuerfrei bleiben, soweit er auf vorherige Wertzuwächse entfällt.

 

  • Das BilMoG eröffnet der GmbH seit 2009 steuerlich ein Wahlrecht zur Teilwert-AfA. Die Ausübung führt zur Verringerung des Bilanzgewinns. Da der Betrag bei Anteilen an einer Körperschaft außerbilanziell ohnehin wieder hinzuzurechnen ist, erspart der Verzicht darauf eine spätere Gewinnerhöhung von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe bei einer Zuschreibung aufgrund einer Werterholung oder bei Veräußerung.

 

  • Bei Gewinnminderungen aus Teilwert-AfA, Ausfall oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen liegt in bestimmten Fällen eine vGA vor. Diese Einstufung ist mit dem Nachweis vermeidbar, dass sich unter gleichen Umständen und Konditionen ein fremder Dritter genauso verhalten hätte.

 

  • Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen an die GmbH sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Zur Vermeidung der Gewinnerhöhung sollte zumindest eine geringe Verzinsung vereinbart werden.

 

  • Wird das Körperschaftsteuerguthaben bis 2017 in zehn Raten ausbezahlt, sind die Ansprüche 2012 auf den aktuellen Barwert abzuzinsen. Dies ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren. Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt ohne Berücksichtigung des SolZ.

 

  • Eine vermögensverwaltende GmbH kann Finanzunternehmen gleichgestellt werden, sodass die Steuerbefreiung des § 8b KStG für Dividenden und Veräußerungsgewinne ausscheidet. Um das Risiko zu minimieren, sollte der Aktienbestand im Anlagevermögen ausgewiesen und die Wertpapiere eher langfristig gehalten werden.

 

  • Silvester endet die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2011. Jahresabschlüsse können nur in elektronischer Form übermittelt werden.

 

  • Zwischen GmbH und Gesellschaftern getroffene Vereinbarungen sind auf Fremdüblichkeit undAngemessenheit hin zu überprüfen - etwa der Abgleich der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge mit der allgemeinen Gehaltsstruktur sowie der individuellen Gewinnlage oder die Begrenzung der Tantieme auf 25 % der Gesamtvergütung. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer vGA. Ver
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