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GmbH / AG: Verlustvortrag Mantelkauf / Vorratsgesellschaft

Ein grundlegendes Problem einer verlustbehafteten Kapitalgesellschaft ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Beratung sowohl der GmbH/AG als auch der Gesellschafter durch den Steuerberater vor dem Hintergrund des Übergangs von Verlustvorträgen hat dabei folgendes zu berücksichtigen:

In den Fällen des sogenannten Mantelkaufs galt bis einschließlich 2007 die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG, wonach das Schicksal eines vorhandenen Verlustvortrags auf Seiten des Erwerbers beim Mantelkauf davon abhängig war, ob die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb anschließend mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführte. Davon musste man ausgehen, wenn das zugeführte Vermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens überstieg.

Zwei aktuelle Finanzgerichtsurteile nehmen Bezug auf die BFH-Rechtsprechung, wonach insbesondere fremdfinanzierte Anschaffungen zu neuem Betriebsvermögen führen. Findet die Betriebsvermögenserhöhung jedoch anhand von Gesellschafterdarlehen statt, welches für laufenden Aufwand genutzt wird, ist neues Betriebsvermögen zumindest dann nicht gegeben, wenn kein Branchenwechsel zu verzeichnen ist.

Hinweis vom Steuerberater/Rechtsanwalt:

Seit 2008 gilt die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Im Rahmen dieser Norm sind nur noch die Quoten des Gesellschafterwechsels entscheidend. Durch das Bürgerentlastungsgesetz ist der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren in 2008 und 2009 ausgeschlossen. Diese sogenannte Sanierungsklausel kommt zum tragen, wenn

  • eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen vorliegt,
  • die Lohnsumme in den fünf Jahren nach dem Erwerb einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet oder
  • innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb neues Betriebsvermögen (mindestens 25 %) zugeführt wird.

Fundstellen:

FG Berlin-Brandenburg 14.1.09, 12 K 8293/06 B; 12 K 8489/05 B, In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen; BFH 29.4.08, I R 91/05, BFH/NV 08, 1965

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