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Gewerblicher Grundstückshandel / Familiengesellschaft /Familienpool

Einlage von Immobilien in eine KG stellt entgeltliche Veräußerung dar

Das Einbringen eines Grundstücks in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist eine Veräußerung, selbst wenn der Gesellschafter weiterhin maßgeblich an der Immobilie beteiligt ist. Der Vorgang wird bei der Drei-Objekte-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels mitgezählt. Nach einem neueren Urteil des FG Hamburg stellt die Einlage eines Wirtschaftsguts in eine Personen-oder Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einen tauschähnlichen Vorgang dar, der beim Einbringenden zu einer entgeltlichen Veräußerung führt. Das FG begründet dies damit, dass der Einbringende eine Sacheinlage leistet, welche die Gesellschaft mit dem Verkehrswert des Grundstücks gegen ihre Einlageforderung verrechnet.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Mehrheitsgesellschafter maßgeblich Einfluss auf die weitere Verwendung der Immobilie hat. Durch die Einbringung werden private Grundstücke unter Aufdeckung stiller Reserven in das Gesamthandsvermögen übertragen und einem anderen, selbstständigen Rechtssubjekt zugeordnet. Eine Sacheinlage als Veräußerung ist gerade nicht davon abhängig, welcher Anteil des Vermögensgegenstandes auf die anderen Gesellschafter übertragen wird.

Dabei sind dem gewerblichen Grundstückshandel auch solche Verkäufe zuzurechnen, die von vornherein nur mit einem bestimmten Erwerber abgewickelt werden sollen. Daher erfüllen auch Geschäfte mit einer beherrschten und daher nahestehenden Gesellschaft die Voraussetzungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Marktteilnahme ist auch auf einen Leistungsaustausch gerichtet. Der Einbringende hat die Grundstücke durch den tauschähnlichen Veräußerungsvorgang seiner alleinigen Kontrolle entzogen und auf eine andere Rechtspersönlichkeit übertragen. Dabei steht dem Marktwert der Grundstücke die Einlageschuld gegenüber.

Hinweis des Rechtsanwalts/Steuerberaters:

Diese Thematik kann insbesondere auch bei der EInlage in eine Familiengesellschaft/Familienpool relevant sein.

Fundstelle: FG Hamburg 27.5.09, 2 K 158/08

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