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Gewerbesteuer: Erweiterte Grundstückskürzung

Steuerberater und Finanzgerichte stehen immer wieder vor neuen Fallkonstellationen der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer, obwohl es die Vorschrift bereits seit Jahrzehnten gibt. Die Finanzämter verweigern dieses steuerliche Privileg bei Ermittlung des Gewerbeertrags häufig. Hier ein Update zur erweiterten Grundstückskürzung, das Steuerberater in der Beratung Ihrer Mandanten beachten müssen.

Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung

Von der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG profitieren Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten. Im Ergebnis zahlen die grundstücksverwaltenden Unternehmen keine Gewerbesteuer, weil sich der Gewerbeertrag auf null EUR reduziert.

Die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter suchen in Fällen der erweiterten Grundstückskürzung gezielt nach Nebeneinkünften, die schädlich sind.

 

Praxistipp

Folgende Nebentätigkeiten sind unschädlich, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet:

  • die Verwaltung  und Nutzung eigenen Kapitalvermögens,
  • die Betreuung von Wohnungsbauten und
  • die Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und
    Eigentumswohnungen

 

Update 1: Problemfall bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung

Der BFH hat bereits im Jahr 2016 entschieden, dass bei einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nicht erfüllt.

Begründung der BFH-Richter: Eine Betriebsaufspaltung geht über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinaus (BFH 22.6.16, X R 54/14). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Besitzunternehmen selbst eine Kapitalgesellschaft ist (sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung) und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft nicht der Besitzgesellschaft als solcher, sondern deren Gesellschaftern zuzuordnen sind. Dann profitiert das Besitzunternehmen trotz Betriebsaufspaltung von der erweiterten Grundstückskürzung.

Nun steht erneut ein Fall mit Betriebsaufspaltung auf dem Prüfstand beim BFH. Im Prinzip geht es um die Frage, ob eine personelle Verflechtung bejaht werden kann.

 

Darum ging es in dem Streitfall beim FG Köln

In einem Streitfall beim FG Köln ging es um eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft, die jeweils in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wurden. Die Kommanditbeteiligung und die Komplementärbeteiligung an der Betriebsgesellschaft wurde mittelbar über verschiedene 100%ige Tochtergesellschaften von einer Holding gehalten. Die Holding war als Kommanditistin Minderheitsgesellschafterin der Besitzgesellschaft. Sie war zu 100 % an der Komplementär-GmbH der Besitzgesellschaft beteiligt. Über diese Komplementär-GmbH übte die Holding die Geschäftsführung aus.

 

Das FG Köln kam bei dieser Sachverhaltskonstellation zu dem Ergebnis, dass eine Betriebsaufspaltung wegen der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vorläge. Es versagte eben wegen dieser Betriebsaufspaltung die erweiterte Grundstückskürzung (FG Köln 17.10.19, 6 K 832/16).

Die personelle Verflechtung wurde damit begründet, dass die hinter beiden Gesellschaften stehende Holding trotz der fehlenden Mehrheitsbeteiligung an der Besitzgesellschaft über die Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte des täglichen Lebens ausüben kann.

 

Praxistipp

Sollte das Finanzamt in vergleichbaren Fällen die erweiterte Grundstückskürzung versagen und seine Argumentation auf das Urteil des FG Köln stützen, sollten Sie als Steuerberater gegen nachteilige Gewerbesteuermessbescheide mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens vorgehen. Denn das letzte Wort in diesem Streitfall hat nun der BFH in einem Revisionsverfahren (BFH IV R 31/19).

 

Update 2: Betrieb einer Fotovoltaikanlage schädlich

Betreibt das Immobilienunternehmen auf dem Dach einer Immobilie eine Fotovoltaikanlage, handelt es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit, die sich auf die erweiterte Grundstückskürzung schädlich auswirkt.

Das gilt selbst dann, wenn die Einnahmen aus dem Betreiben der Fotovoltaikanlage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind (LfSt Niedersachsen 15.5.20, G 1425 – 50 – St 251).

Wird der Betrieb der Fotovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen ausgelagert, bedeutet das im Hinblick auf die erweiterte Grundstückskürzung Folgendes:

  • Wird das Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben, ist die erweiterte Grundstückskürzung ausgeschlossen, weil eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen besteht und das schädlich ist.
  • Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, liegt zwischen dem Wohnungsunternehmen und der Tochtergesellschaft regelmäßig eine Betriebsaufspaltung vor, die für die erweiterte Grundstückskürzung, wie bereits im Update 1 ausgeführt, schädlich ist.

Wird die Fotovoltaikanlage nicht von einer Tochtergesellschaft des Wohnungsunternehmens betrieben, sondern von einer Schwestergesellschaft, liegt keine Betriebsaufspaltung vor und das Finanzamt muss die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anerkennen.

 

Fundstelle

FG Köln 17.10.19, 6 K 832/16, Rev. BFH IV R 31/19

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