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Geldwäsche – Neue Meldepflichten für Rechtsanwälte und Steuerberater

Durch das Gesetz zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden. Danach sind neben Kreditinstituten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft und betrifft insbesondere Neuregelungen im Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetz, Anpassungen des Straftatbestands im Strafgesetzbuch sowie eine Neufassung des Geldwäschegesetzes aus dem Jahr 1993.

Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen und Unternehmen soll ausgeweitet werden. Er umfasst Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Investment-aktiengesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Rechtsanwälte und Notare sind anzeigepflichtig, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
  • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
  • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
  • Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten.

Nach § 11 Abs. 1 GwG-E besteht für alle Verpflichteten eine Anzeigepflicht. Bislang war dies für freie Berufe bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung nicht der Fall. Zudem wird die Anzeigepflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich erst nachträglich ein Verdacht herausstellt.

Der Gesetzentwurf sieht für die Verpflichteten abgestufte Sorgfaltspflichten vor. Diese richten sich nach dem Geldwäscherisiko und den einzelnen Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen. So wird etwa ein erhöhtes Risiko angenommen, wenn Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend sind, erkennbar Strohmänner auftreten, es sich um politisch exponierte Personen handelt oder Transaktionen über Korrespondenzinstitute und Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden. Die Sorgfaltspflichten greifen insbesondere

  • bei Bargeschäften von mehr als 15.000 EUR,
  • beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und
  • bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Unternehmen sollen in einigen Bereichen von formalen Anforderungen entlastet werden. So sollen beispielsweise weniger Unternehmen als bisher einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Außerdem soll die Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen künftig nur noch fünf anstatt sechs Jahre betragen.

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