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Freibetrag bei Verkauf von GmbH-Anteilen

Bei einer im Privatvermögen gehaltenen 100%igen GmbH-Beteiligung kommen die Vergünstigungen der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG nicht in Betracht.

Sachverhalt

Streitig waren die Anwendung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG sowie des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf die Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen, das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Der Steuerpflichtige habe die Anteile – insoweit unstreitig – im Privatvermögen gehalten. Der Veräußerungsgewinn sei zutreffend nach § 17 EStG berücksichtigt worden.

Das FG folgte dieser Rechtsauffassung.

 

Entscheidungsgründe

Für eine derartige Veräußerung ist weder ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG zu gewähren. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteile unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 16 EStG. Die §§ 16, 34 EStG sind nicht auf im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

Bei einer das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss es sich insoweit insgesamt um notwendiges oder gewillkürtes (Sonder-)Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen handeln, um zur Anwendung des § 16 EStG zu gelangen.

Gehört die Beteiligung dagegen wie im Streitfall ganz oder teilweise zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen, unterfällt der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem Anwendungsbereich des § 17 EStG. Obwohl sich dies nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, gehen sowohl die herrschende Ansicht in der Literatur als auch der BFH davon aus, dass sich die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen nicht nach § 16 EStG, sondern ausschließlich nach § 17 EStG beurteilt. Das FG schloss sich dieser Rechtsauffassung an.

 

Fundstelle

FG Düsseldorf 26.1.22, 2 K 2668/19 E, NZB BFH IX B 18/22

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