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Form der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat noch einmal klargestellt, dass die nach § 46 Abs. 1 der Abgabenordnung zulässige Abtretung oder Verpfändung von Steuererstattungsansprüchen nur wirksam ist, wenn sie in der Gläubiger in der vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

Das notwendige Formular hält das Finanzamt oder ein Steuerberater / Rechtsanwalt für Sie bereit.

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