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Finanzgerichtsverfahren: Parteien müssen über Hinzuziehung fremder Gerichtsakten informiert werden

 

Vor Gericht haben Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Verletzt ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, beispielsweise indem es den Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen hat, liegt ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vor.

 

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn ein FG die Akten eines zivilgerichtlichen Verfahrens heranzieht, ohne die Beteiligten des Prozesses davon zu unterrichten. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Thüringer FG mehrere Verfahrensakten von Landgerichten angefordert, Teile davon kopiert und zum Akteninhalt des eigenen Verfahrens gemacht. Selbst in der mündlichen Verhandlung informierte das FG die Klägerseite nicht darüber, dass es sich zur Vorbereitung der Verhandlung die Akten der Landgerichte besorgt hatte. Das FG wies schließlich die Klage ab und verwertete dabei die Erkenntnisse aus den Zivilgerichtsakten.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies die Sache zurück an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Zieht ein Gericht die Akten eines anderen Verfahrens bei, so müssen die Beteiligten darüber benachrichtigt werden - auch wenn der Akteninhalt den Prozessbeteiligten bereits vollständig bekannt ist. Denn die Beteiligten müssen im anhängigen Verfahren von der möglichen Verwertung der Akten erfahren, da für sie nur dann überhaupt ein Anlass besteht, zum beigezogenen Akteninhalt Stellung zu beziehen.

Hinweis:

In gleichgelagerten Fällen, in denen die Beiziehung fremder Gerichtsakten erst nachträglich bekannt wird, haben Kläger also gute Karten, den Richterspruch zu kippen und eine erneute Verhandlung und Entscheidung zu erwirken.

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