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Finanzgerichtsverfahren: Grenzen der Akteneinsicht

Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Auf eigene Kosten können sie sich bei einem solchen Termin zudem – in der Regel einzelne –  Kopien anfertigen lassen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in den Diensträumen (z.B. einer Behörde) erfolgen.

Dass das Recht zur Akteneinsicht überstrapaziert werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Kläger verlangte, die gesamte Akte während der Einsicht einscannen zu dürfen.

Die Bundesrichter lehnten einen solchen Anspruch ab und verwiesen darauf, dass sich die Grenzen des Akteneinsichtsrechts danach richten, was zur Erleichterung der Prozessführung erforderlich ist.

Ein Anspruch auf die Kopie der gesamten Akte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, warum nur eine „Vollkopie“ eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Über solche Ausnahmefälle hinaus besteht kein Anspruch auf „Vollkopie“. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH, wenn ein Prozessbeteiligter den gesamten Akteninhalt mit einem eigenen Gerät kopieren bzw. einscannen will.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen, dass nur ein Scannen der gesamten Akte ihn in die Lage versetzen kann, den Prozess sachgerecht zu führen.

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