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Finanzgerichtsordnung: Gerichtsbescheid setzt zwei-monatige Frist zur Revisionsbegründung in Gang

Wird vom FG die Revision zugelassen, muss sie gemäß § 120 Abs. 2 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Hat das FG durch einen Gerichtsbescheid entschieden, ist nach einem Beschluss des BFH die Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids als „Zustellung des vollständigen Urteils“ im Sinne des § 120 Abs. 2 FGO anzusehen. Ist die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erreicht werden, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Büroversehen des Steuerberaters zur verspäteten Begründung der Revision geführt. Nach der BFH-Rechtsprechung verhindert jedes Verschulden eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei muss sich der Antragsteller das Verschulden eines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Schon eine einfache Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus. So hat der Steuerberater organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Fristwahrung zu treffen.

Steuerberaterhinweis:

Zwar kann der BFH dem Kläger im weiteren Verfahrensverlauf eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung einräumen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Antrag dafür vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt wird. Die Frist kann deshalb nicht mehr verlängert werden, wenn der Antrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist. Da es bei vielen Steuerberatern nicht zum Alltagsgeschäft gehört, für Mandanten eine Revision einzulegen, sollte die zweimonatige Ausschlussfrist besonders beachtet werden.

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