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Finanzgericht Rechtsanwalt: Überlange Verfahrensdauer

Als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Köln und Bonn führen wir regelmäßig Verfahren vor den Finanzgerichten, insbesondere vor dem Finanzgericht Köln. Dort wie auch bei anderen Finanzgerichten In Deutschland kommt es immer wieder zu sehr langen Verfahrensdauern. Grund hierfür ist in der Regel nicht der Rechtsanwalt/Steuerberater, sondern die hohe Zahl der Fälle bei den Finanzgerichten sowie im Einzelfall auch der schwer zu ermittelnde Sachverhalt.

Nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird angemessen entschädigt, wer durch unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Beteiligter einen Nachteil erleidet, wobei sich die Angemessenheit nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verhalten im Einzelfall richtet. Vor diesem Hintergrund urteilte der BFH jetzt in einer Kindergeldsache mit Auslandsbezug erneut über einen Entschädigungsanspruch und stellte erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von FG-Verfahren auf.

Nach Auffassung des BFH ist der Anspruch auf eine zügige Erledigung stets abzuwägen mit: 

  • dem Anspruch auf eine möglichst weitgehende inhaltliche Richtigkeit,

 

  • einer möglichst hohen Qualität gerichtlicher Entscheidungen und

 

  • dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter. 

§ 198 GVG stellt den Einzelfall in den Vordergrund, sodass keine festen Fristen gelten, in denen Verfahren im Regelfall erledigt sein müssen. Aufgrund der relativ homogenen Fallstruktur bei den FG können jedoch für bestimmte Verfahrensabschnitte zeitliche Angemessenheitsvermutungen aufgestellt werden. Weisen Klagen einen typischen Ablauf ohne wesentliche Besonderheiten auf, soll das Gericht angemessen zumindest gut zwei Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen. Die damit begonnene aktive Phase soll nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen werden, in denen das FG die Akte unbearbeitet lässt. 

Zugrunde liegender Sachverhalt 

Der Kindergeldfall war acht Jahre und neun Monate beim FG anhängig. Da der Fall rechtlich schwierig war und Auslandsermittlungen erforderte, war dem FG hier ein überdurchschnittlich langer Zeitraum von 43 Monaten einzuräumen. Der BFH hat zunächst durch Zwischenurteil den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bejaht, die Höhe aber nicht konkretisiert. 

Fundstellen

  • BFH 7.11.13, X K 13/12

 

  • BFH 17.4.13, X K 3/12, BStBl II 13, 547

 

Bei Fragen rund um das Thema Klage vor dem Finanzgericht erreichen Sie unsere Steuerberater und Fachanwälte in den Büros in Köln und Bonn.

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