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Feststellung von Spekulationsverlusten

Ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 S. 1 EStG gesondert festzustellen, wenn im Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind. Damit können Spekulationsverluste nachträglich berücksichtigt werden unabhängig davon, ob in der damaligen Steuererklärung überhaupt kein oder ein zu geringer Verlust angegeben worden ist. Bislang hatte der BFH dies nur für die erstmalige gesonderte Festsetzung eines Verlustvortrags nach § 10d EStG gebilligt und nun die Änderungsmöglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen erweitert.

Der Einkommensteuerbescheid ist im Verfahren der gesonderten Feststellung kein Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste. Denn der Spekulationsverlust ist für die Festsetzung der Einkommensteuer irrelevant. Private Veräußerungsverluste gleichen nur entsprechende Gewinne aus, nicht aber positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Daher gehen nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste nicht in die Summe der Einkünfte ein und haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer.

Somit steht die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids einer nachträglichen gesonderten Feststellung eines erstmaligen oder erhöhten Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht entgegen. Der Erlass eines Feststellungsbescheids für vor 2007 entstandene Verluste setzt nur voraus, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.

Steuerberaterhinweis:

Die Reaktivierung alter Wertpapierverluste kann sich lohnen, da diese bis Ende 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar sind, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

In einem aktuell durch uns vertretenen Fall, in dem die Feststellung von Verlusten der Jahre 2000 und 2001 beantragt wurde, weigert sich die Finanzverwaltung (Finanzamt Dortmund-Unna) allerdings, dass Urteil anzuwenden. Dies geschieht mit dem Hinweis, dass eine Veröffentlichung noch nicht erfolgt sei. Nach Auskunft des BFH gegenüber Herrn RA/Stb Arndt ist die Veröffentlichung auch noch nicht absehbar. Im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Antrags auf Feststellung will das Finanzamt das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das Urteil ruhend stellen. Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass bei Nichtveröffentlichung des Urteils das Verfahren niemals entschieden würde. In solchen Fällen ist das Ruhen des Verfahrens durch den Steuerberater abzulehnen und auf eine Entscheidung des Finanzamts zu drängen, damit bei Zurückweisung des Einspruchs schnell in das finanzgerichtliche Vefahren übergeleitet werden kann. Dort sollte unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH der Steuerpflichtige zu seinem Recht kommen.

Fundstelle: BFH 11.11.08, IX R 44/07, DStR 09, 262; BFH 17.9.08, IX R 70/06, BFH/NV 09, 65

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