Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Die OFD Münster erläutert in einer umfangreichen Verfügung den Umgang mit einer beantragten Verlustfeststellung aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung und beantwortet die sich bei der weiteren Bearbeitung ergebenden Einzelfragen jeweils mit Beispielen. Die Feststellung kann für zwei Grundfälle von Bedeutung sein:

  1. Eine Verrechnung des beantragten Verlustes kann in einer noch nicht verjährten Einkommensteuerfestsetzung erfolgen.
  2. Eine noch nicht verjährte Verlustfeststellung kann in der Zukunft zu einer Verrechnung innerhalb einer Einkommensteuerfestsetzung führen. Es ist dabei ausreichend, dass durch die Verlustfeststellung in irgendeinem nachfolgenden, noch nicht verjährten Jahr ein bereits festgestellter oder noch festzustellender Verlust erhöht werden kann.

Für die beantragte Verlustfeststellung selbst darf im Zeitpunkt der Überprüfung die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dabei kann eine Verlustfeststellung unter Anwendung des § 181 Abs. 5 AO nur noch in Betracht kommen, wenn die Finanzbehörde durch pflichtwidriges Unterlassen zur Nichtfeststellung des Verlustes beigetragen hat. Ist für irgendeinen Zeitpunkt eine erstmalige Feststellung möglich, so sind für alle nachfolgenden Zeitpunkte gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Feststellungen erstmalig durchzuführen oder zu ändern und der zu berücksichtigende Verlust aufzunehmen. Insoweit handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid des Folgejahres.

Der verbleibende Verlustvortrag ist so zu berechnen, wie er sich für den jeweiligen 31.12. bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Verlustrück- und -vortrags ergeben hätte. Unerheblich ist dabei, ob und wie eine Einkommensteuerfestsetzung durchgeführt worden ist.

Hinweis des Steuerberaters:

Das geplante JStG 2010 sieht einige Anpassungen vor. So sollen die Regeln zur Verlustfeststellung für Verlustfeststellungserklärungen verschärft werden, die nach der Verkündung des JStG 2010 beim FA eingehen. Die Neuregelung sieht eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der ESt-Festsetzung zugrunde gelegten Beträge vor, sodass erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sind, wenn der bestandskräftige Steuerbescheid noch geändert werden kann. Infolgedessen würde die aktuelle Rechtsprechung des BFH, wonach die Verlustfeststellung gegenüber der ESt-Veranlagung selbstständig ist und der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt, gegenstandslos werden.

 

Fundstellen:

OFD Münster 20.5.10, Kurzinfo ESt Nr. 009/2010, BFH 10.7.08, IX R 90/07, BStBl II 09, 816; 17.9.08, IX R 70/06, BStBl II 09, 897

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom