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Familiengesellschaften: Angemessener Gewinnanteil

Bei einer typisch stillen Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn der Gesellschaft. Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, muss eine zunächst noch angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse korrigiert werden. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall fielen die Gewinne höher als erwartet aus. Das Finanzamt sah eine durchschnittliche Rendite von höchstens 35 % der Einlage als angemessen an.

 

Der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch die angemessene Durchschnittsrendite der Einlage. Diese beläuft sich beim unentgeltlichen Erwerb der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der Einlage und bei entgeltlichem Erwerb auf 35 %. Diese Sätze sind jedoch keine starre Obergrenze für die Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs. Fällt der Überschuss später höher aus, dürfen die 15 % bzw. 35 % überschritten werden. Ein solcher Gewinnsprung muss immer dann Anlass für eine Korrektur des Prozentsatzes sein, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede überprüft hätten. Unterbleibt eine solche fremdübliche Korrektur, ist hierin ein privater Umstand zu sehen. Der führt zu einer Begrenzung des als Betriebsausgabe anzuerkennenden Gewinnanteils des stillen Gesellschafters.

 

Nicht entscheidend ist, ob die Gesellschaft selbst von der Höhe des erzielten Gewinns überrascht worden ist. Denn nach dem Maßstab eines fremdüblichen Verhaltens sind signifikante Steigerungen des Jahresüberschusses vorhersehbar und lassen sich aus der laufenden Geschäftsentwicklung ableiten. Daher muss bei Steigerung der Jahresüberschüsse zumindest zeitnah über die Gewinnverteilung verhandelt werden, um der Zuweisung unangemessener Gewinnanteile entgegenzuwirken.

 

Steuerberaterhinweise:

  • Ab 2009 unterliegt der Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters der Abgeltungsteuer. Hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind beim Gesellschafter nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Bei Vereinbarungen innerhalb der Familie ist jedoch die Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG zu beachten, wonach der Pauschaltarif nicht gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Hier bleibt es unverändert bei der Besteuerung mit dem individuellen Tarif und dem Werbungskostenabzug.

 

  • Die Abgeltungsteuer gilt über § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für den Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus dieser Gesellschaft oder dem Auseinandersetzungsguthaben, das dem Stillen zufließt. Allerdings müssen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter nach 2008 erworben oder hergestellt worden sein (§ 52a Abs. 10 S. 4 EStG).

 

Fundstellen:

BFH 19.2.09, IV R 83/06; 27.3.01, I R 52/00, BFH/NV 02, 537

Grundsätze: OFD Erfurt 23.10.03, S 2241 A - 08 - L 221, FR 03, 1299

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