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Fachanwalt für Steuerrecht: Steuerhinterziehung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen bei Beachtung gewisser Voraussetzungen steuerfrei. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt bei der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sind eindeutig im Umsatzsteuergesetz geregelt:

  • Der Lieferant muss einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer liefern. (Ausnahme: Bei Neufahrzeugen kann auch jeder andere Abnehmer sein.)
  • Der Gegenstand muss im Zuge dieser Lieferung von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Ware das deutsche Hoheitsgebiet verlässt und an einem Zielort innerhalb der EU ankommt.
  • Des Weiteren muss der Gegenstand im anderen Mitgliedstaat der EU abstrakt - also unabhängig davon, ob er tatsächlich besteuert wird - der Umsatzbesteuerung unterliegen (Erwerbsbesteuerung).

Beispiel:

Ein deutscher Unternehmer liefert gebrauchte Pkw an einen französischen Kfz-Händler. Eine Spedition bringt die Fahrzeuge nach Lyon (Frankreich). Da die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung hier gegeben sind, kann der deutsche Unternehmer die Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln.

Steuerhinterziehung schließt Steuerfreiheit aus

Diese Voraussetzungen müssen objektiv vorliegen und der Lieferant muss sie für die Steuerfreiheit durch geeignete Belege und Aufzeichnungen nachweisen. Es entfällt jedoch die Nachweispflicht, wenn zweifelsfrei eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung objektiv gegeben ist. In diesem Fall ist die Lieferung auch dann steuerfrei, wenn falsche Nachweise vorliegen oder komplett fehlen. Allerdings hat der EuGH entschieden, dass die Steuerfreiheit in diesen zweifelsfreien Fällen dann wiederum nicht greift, wenn der Lieferant an einem Steuerbetrug seines Abnehmers mitwirkt.

Beispiel:

Wenn der deutsche Unternehmer im Ausgangsbeispiel dem französischen Vertragspartner eine falsche Rechnung (z.B. mit einem anderen Rechnungsempfänger) ausstellt, um ihm den Schwarzverkauf der Fahrzeuge in Frankreich zu ermöglichen, tritt die Steuerfreiheit nicht ein. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach objektiven Kriterien gegeben sind. Allein die Mitwirkung bzw. Unterstützung bei einer Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat der EU führt in Deutschland zur Steuerpflicht.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und das BMF hat sich dieser Sichtweise nunmehr ebenfalls angeschlossen.

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht:

Der Umsatzsteuerbetrug, also die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer, hat nicht nur in Deutschland, sondern auch im Europäischen Ausland erhebliche Ausmaße angenommen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sowohl die Gerichte als auch die Finanzverwaltung strengere Maßstäbe anwenden.

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