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Existenzgründer: Interessante Neuerungen im Steuerrecht ab 2021

Wendet sich ein Mandant als Existenzgründer an den Steuerberater, gibt es verschiedene Beratungsfelder. Interessant sind im Jahr 2021 die Neuregelungen zur Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und zum Wegfall der Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen

Elektronische Übermittlungspflicht des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung

Bei der erstmaligen Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens oder bei der Neugründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft, muss man dies dem Finanzamt in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO mitteilen (BMF 4.12.20, IV A 5 ‒ O 1561/19/10003:001).

Der Gründerfragebogen muss in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden. Er wird im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

Diese Verpflichtung zur Mitteilung gilt für Existenzgründer seit 1.1.2021. Nur wenn ein Härtefall vorliegt, lässt das Finanzamt es zu, dass der Gründerfragebogen nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform an das Finanzamt übermittelt wird (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

 

PRAXISTIPP | Wird eine Körperschaft nach ausländischem Recht, ein Verein oder eine andere Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG gegründet, ist die Abgabe des Fragebogens nur in Papierform möglich.

 

Wegfall der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit 2002 wurden Existenzgründer dazu verdonnert, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln ‒ und das im Jahr der Neugründung und im Folgejahr. Diese Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG gilt in den Jahren 2021 bis 2026 nicht mehr. Ob ein Existenzgründer monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln muss, richtet sich nach der (voraussichtlichen) Zahllast im Sinne von § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 1 UStG. Bei Neugründungen gilt für die Abgabeverpflichtung Folgendes (siehe BMF 16.12.20, III C 3 ‒ S 7346/20/10001:002):

  • Neugründung in 2021: Im Jahr der Gründung ist die voraussichtliche Steuerzahllast zu schätzen. Beträgt die Zahllast voraussichtlich mehr als 7.500 EUR, sind monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. Selbst wenn die Zahllast voraussichtlich unter 1.000 EUR liegen wird, ist die Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht möglich.
  • Neugründung in 2020: Bei Neugründung im Jahr 2020 wurde der Gründer vom Finanzamt für die Jahre 2020 und 2021 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die Verpflichtung für 2021 fällt durch die Neuregelung weg. Maßgeblich für den Abgabezeitraum 2021 ist die Zahllast in 2020.

 

Steuerliche Behandlung der Gründerprämie

Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass die Gründerprämie, die gemäß der Gründerrichtlinie des Freistaats Thüringen vom 10.7.2017 zur Förderung von Gründern mit innovationsbasierten Gründervorhaben von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gewährt wird, keine steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2a EStG darstellt (interne Verfügung der Finanzverwaltung Ende Dezember 2020).

 

Fundstellen

  • BMF 4.12.20, IV A 5 - O 1561/19/10003 :001
  • BMF 16.12.20, III C 3 - S 7346/20/10001 :002
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