Geklagt hatte eine deutsche Staatsangehörige. Bis Ende des Jahres 2000 lebte sie in Deutschland und zog dann nach London. Im Jahr 2006 erzielte sie Kapitalerträge, deren Schuldner weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland hatte. Das Finanzamt setzte diese Erträge bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung an. Es ging davon aus, dass die Kapitalerträge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterlägen und die Steuer in Großbritannien durch eine Vorzugsbesteuerung gemindert sei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Begründung der Finanzrichter lautete: Die „remittance basis“-Besteuerung ist eine Vorzugsbesteuerung im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, da die im Streitjahr geltenden britischen Einkommensteuervorschriften keine Besteuerung der Kapitaleinkünfte vorsahen. Der Steuerpflichtige muss die Anwendung der „remittance basis“-Besteuerung beantragen und zahlt zunächst keine Steuer für die nichttransferierten Einkünfte. Es erfolgt daher eine Besserstellung im Vergleich zur allgemeinen Besteuerung. Eine Vorzugsbesteuerung liegt vor, wenn die Besteuerung des Wegzüglers im ausländischen Gebiet aufgrund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert ist. Allerdings kann der deutsche Einkommensteuerbescheid im Nachhinein noch geändert werden, sollte die Klägerin die Einkünfte später nach Groß-britannien transferieren und versteuern. Die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht waren im Streitfall erfüllt. Auch steht das Doppelbesteuerungsabkommen einer Besteuerung in Deutschland nicht entgegen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.