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Erstattungszinsen bei Einkommensteuer steuerpflichtig?

Für den Steuerberater ist das Thema der Steuerpflicht von Erstattungszinsen des Finanzamtes bei der Einkommensteuer ein ständiges hin und her:

Laut BFH-Rechtsprechung des vergangenen Jahres gehören Erstattungszinsen beim Empfänger in den nichtsteuerbaren Bereich und daher nicht mehr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Rechtsauffassung wurde jedoch zügig über das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen wieder ausgehebelt. Das FG Münster hält es für ernstlich zweifelhaft, ob der geänderte § 20 Abs. 1 Nr. 1 auch Erstattungszinsen erfassen darf, weil im Gegenzug Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgezogen werden können und die Kapitaleinnahmen durch § 12 Nr. 3 EStG dem steuerbaren Bereich entzogen bleiben.

Im zugrunde liegenden Fall erfasste das FA im Nachhinein Erstattungszinsen für 2001 bis 2003 mangels Bestandskraft der Bescheide. Das FG stellt im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens infrage, ob dies gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, weil der Gesetzgeber gleichzeitig auf eine umfassende Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet hat. Angesichts der Grundentscheidung des BFH im Hinblick auf § 12 EStG sind besondere Anforderungen an die folgerichtige Umsetzung eines neuen Regelwerks zu beachten und nicht nur eine isolierte Steuerpflicht für Erstattungszinsen.

Der BFH sieht einen sachlichen Gleichlauf zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: entweder beide in den nicht steuerbaren Bereich oder alternativ Einnahmen und Kostenabzug - wie bei der ehemaligen Einführung der Verzinsung mit Sonderausgaben nach § 20 EStG bis 1998. In der anhängigen Revision wird der BFH vermutlich seine Auffassung bekräftigen.

Empfehlung des Steuerberaters:

Halten Sie entsprechende Veranlagungen dennoch durch Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide offen.

Fundstellen:

FG Münster 27.10.11, 2 V 913/11 E; Revisionen unter VIII R 1/11, VIII R 36/10; Beschwerde unter VIII B 95/11; BFH 15.6.10, VIII R 33/07, BStBl II 11, 503

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