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Erbschaftsteuer: Zusammenrechnung von strafbefreiend erklärten Vorerwerben mir einem späteren Erwerb

Das Finanzgericht Köln hatte den Sachverhalt zu beurteilen, dass eine Erbin schenkungsteuerpflichtige Erwerbe zunächst durch die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nachversteuert hatte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Vorschenkungen später bei der Bemessung von Erbschaftsteuer. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einwand, dass die Abgeltungswirkung des § 8 StraBEG Anwendung finden müsse. Dem folgte das Finanzgericht nicht. Zur Begründung führte es an, dass der Steuerunehrliche ansonsten besser gestellt werde als der Steuerehrliche, dem eine Zusammenrechnung mit Vorerwerben versagt bleibe. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

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