Ist ein Erbe widerruflich als Bezugsberechtigter einer Risikolebensversicherung des Erblassers eingesetzt, so unterliegt der ihm zufliessende Auszahlungsbetrag in voller Höhe der Erbschaftsteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe die Versicherungsprämien ganz oder teilweise selbst gezahlt hat. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.11.2005, 3 K 47/04.