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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Betriebsvermögen: Erster Entwurf einer Neuregelung

Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht, die Unternehmensnachfolgen und größere Erbfälle steuerliche betreuen, haben heirauf schon gewartet:

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber die Aufgabe erteilt, die Begünstigungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu überarbeiten. Das BMF hat dazu nun einen Referentenentwurf vorgelegt. Es wird sicherlich noch eine Reihe von Änderungen geben, da die politischen Aspekte der steuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer weitreichend sind.

Wichtig für den Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht ist, dass nach § 27 Abs. 10 ErbStG-Entw. das neue Recht erst auf Erwerbe Anwendung finden soll, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht. Somit muss im Einzelfall geprüft werden, ob Gestaltungen und Unternehmensnachfolgen noch vor der Gesetzesänderung umzusetzen sind.

Hier ein Überblick der aus Sicht des Steuerberaters wesentlichen Änderungspläne:

  • Der alte Abzugsbetrag von 150.000 € bleibt in der bisherigen Form bestehen (§ 13a Abs. 2 ErbStG-Entw.)
  • Ebenso bleibt die bisherige Regelverschonung von 85 % und Optionsverschonung von 100 % mit den Lohnsummenschwellen und Behaltefristen erhalten
  • Bislang gültige Ausnahmen von der Lohnsummenregelung sollen jedoch eingeschränkt werden. Sie gilt uneingeschränkt nur noch für Betriebe mit nicht mehr als drei Beschäftigten, während für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten die Mindestlohnsumme eingehalten werden muss, aber von 400 % auf 250 % (bzw. für die Optionsverschonung von 700 % auf 500 %) sinkt. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen die Mindestlohnsumme in vollem Umfang einhalten, wenn eine anteilige Minderung des Verschonungsabschlags verhindert werden soll
  • Wichitg ist die Änderung insoweit (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.), dass der Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) grundsätzlich nur noch gewährt werden soll, wenn das begünstigte Vermögen insgesamt 20 Mio. € nicht übersteigt (Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden dabei zusammengerechnet)
  • Die Freigrenze von 20 Mio. € erhöht sich auf 40 Mio. €, wenn es sich bei den begünstigten Personen um Gesellschafter handelt und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die "die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränken", und die Verfügung über Anteile auf Angehörige iS des § 15 AO beschränkt ist sowie für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung vorgesehen ist, die "erheblich unter dem gemeinen Wert" des Anteils liegt. Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen.
  • Großerwerbe, die die Freigrenze von 20 Mio. € nach § 13a Abs. 9 ErbStG-Entw. überschreiten, sieht § 13c ErbStG-Entw. auf Antrag einen verringerten Verschonungsabschlag vor, und zwar um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 1,5 Mio. €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 20 Mio. € übersteigt. Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 110 Mio. €, gilt dies nicht. Stattdessen kann ein Abschlag von 25 % (Regelverschonung) bzw. 40 % (Optionsverschonung) erfolgen.
  • Die Regelung zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen soll erheblich geändert werden. Hohes Verwaltungsvermögen ist nicht mehr schlechthin steuerschädlich, sondern wird bei Ermittlung des begünstigten Vermögens ausgesondert. Nicht begünstigtes Vermögen sollen – wie bisher – neben Zahlungsmitteln usw. über 20 % des Gesamtbetriebsvermögens – alle Teile des Betriebsvermögens sein, die nicht "überwiegend" den Tätigkeiten iS der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iV mit Abs. 2, 18 EStG "als Hauptzweck dienen" (Rückausnahme mit Ausnahme für "junges" Betriebsvermögen: Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt, § 13b Abs. 6 ErbStG-Entw.). Als "nicht dem Hauptzweck" (der betrieblichen Tätigkeit) dienend werden diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens angesehen, "die ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können".
  • Mehrstöckigen Unternehmensgruppen müssen das begünstigte Vermögen durch Konsolidierung ermitteln.
  • Komplett überarbeitet wurde die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG-Entw. Ist § 13a Abs. 1 ErbStG-Entw. wegen des Überschreitens der 20 Mio.- bzw. 40 Mio. €-Grenze (§ 13a Abs. 9 ErbStG-Entw.) nicht anzuwenden, wird die Steuer zwar festgesetzt, jedoch auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (50 % des durch Erbschaft oder Schenkung übergegangenes und bereits vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen) zu begleichen. Der Erlass ist von verschiedenen auflösenden Bedingungen abhängig (zB Behaltefrist, Lohnsummengrenze).
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