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Erbschaftsteuer: Steuerschulden des Todesjahres sind nicht abzugsfähig

Bei Erstellung der Erbschaftsteuererklärung durch den Seuerberater werden gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen und mindern somit die Steuerlast. Grundsätzlich fällt hierunter auch die dem Fimamzamt geschuldete Einkommensteuer.

Jedoch kann die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, nach Ansicht des Finanzgericht Niedersachsen beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag der §§ 9, 11 ErbStG noch nicht entstanden ist, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Zwar endet die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode, sodass die Einkünfte nur für den Zeitraum bis zum Ableben zu ermitteln sind. Veranlagungszeitraum bleibt jedoch weiterhin das gesamte Kalenderjahr. Auch nach Ansicht des BFH setzt den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten deren rechtlicher Bestand im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer voraus. Daher ist weder ein Abzug latenter Steuerschulden anzunehmen, noch ist für Erbschaftsteuerzwecke von einem anderen Zeitpunkt der Steuerentstehung auszugehen. Der Erbe übernimmt den Nachlass in diesem vorhandenen Zustand. Dies schließt die Berücksichtigung von künftigen Belastungen aus.

 

Das Abstellen auf die Vollendung des Kalenderjahrs als Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuer wirkt sich nicht einseitig negativ aus. Hatte der Erblasser mit hohen Einkommensteuervorauszahlungen sein der Erbschaftsteuer unterliegendes Vermögen zu Lebzeiten gemindert, wird der spätere Erstattungsanspruch noch nicht als Forderung erfasst.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelgt, so dass der Steuerberater in geeigneten Fällen gegen Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen sollte. In den eingelegten Revisionen kann der BFH diese in der Literatur kontrovers diskutierte Rechtsfrage dann klären. Die Finanzverwaltung hat ebenfalls die Sichtweise des FG Niedersachsen bei Erstattungen und Schulden für Zeiträume vor dem und im Todesjahr.

 

Fundstellen:

FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 332/10, Revision unter II R 15/11; FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 220/10, Revision unter II R 19/11; FG Niedersachsen 23.2.11, 3 K 476/10, Revision unter II R 18/11; FinMin Bayern 27.1.10, 34 - S 3810 - 029 - 2 177/10

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