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Erbschaftsteuer: Steuerermäßigung bei Wertpapieren im Nachlass

Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 hat ein neuer § 35b Einzug in das Einkommensteuerrecht gefunden. Die Vorschrift mildert die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2008 in den Fällen, in denen bei den Erben auf Einkünfte im laufenden Jahr oder den folgenden vier Veranlagungszeiträumen Einkommensteuer anfällt, die zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen.

Notwendig ist insoweit ein Antrag des Steuerpflichtigen dahingehend, dass die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt wird. Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis

Festgesetzte Erbschaftsteuer / steuerpflichtiger Erwerb + Freibeträge + Zugewinnausgleich.

Relevant wird ein solcher Antrag, wenn für die Erben geerbte Zerobonds oder abgezinste Sparbriefe fällig werden. Vergleichbare Auswirkungen ergeben sich, wenn der Erbe die vom Erblasser nach 2008 erworbenen Wertpapiere mit Gewinn verkauft und Abgeltungsteuer anfällt.

Hinweis vom Steuerberater/Rechtsanwalt:

Eine dem § 35b EStG vergleichbare Regelung gab es früher schon einmal. Der ehemalige § 35 EStG alter Fassung wurde aber ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben. Und so hat es das FG München in einem Erbfall aus dem Jahr 2001 für rechtens erklärt, dass die Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen wird (Urteil vom 18.2.2009, Az: 4 K 1131/07). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der BFH muss über den Fall entscheiden (Az. der Revision: II R 23/09).

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