Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine unverzügliche Selbstnutzung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall bezogen wird. Das Kind darf jedoch ausnahmsweise später einziehen, sofern es glaubhaft machen kann, dass ein früherer Einzug nicht möglich und auch nicht selbst verschuldet war. Ein tragfähiger Grund kann beispielsweise eine sich hinziehende Erbauseinandersetzung sein.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der klagende Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall (und mehr als sechs Monate nach seiner Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümer) mit der Renovierung der von seinem Vater geerbten Immobilie begonnen. Das Haus hatte er noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) bezogen. Der BFH urteilte, dass dem Sohn die Steuerbefreiung für Familienheime zu Recht versagt worden war, da er keine Gründe für diese Verzögerung vorgebracht hatte.