Bedarf es im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung noch der Errichtung des Gebäudes und hat der Schenker den Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt, gilt die Schenkung als ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und das Gebäude fertiggestellt ist.
BFH vom 23.08.2006, II R 16/06