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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Forderung mit Besserungsabrede

Der BFH (BFH 21.4.09, II R 57/07) hat sich mit der Thematik des Forderungsverzichts unter Besserungsabrede auseinandergesetzt.

Dabei geht es um den Sachverhalt, dass der Gläubiger einer derzeit wertlosen Forderung auf diese verzichtet mit der Maßgabe, dass für den Fall der wiedereintretenden Werthaltigkeit der Forderung diese erneut auflebe.

Steuerberater nutzen diesen steuerrechtlich geklärten Sachverhalt häufig in der Weise, dass eine Überschuldungsbilanz vermieden wird.

Zeitpunkt der Schenkungsteuer

Kommt es nun zu einer Schenkung einer solchen wertlosen Forderung und tritt tatsächlich der Fall ein, dass nach zivilrechtlicher Übertragung es wieder zur Werthaltigkeit kommt, gilt für die Schenkungsteuer der Zeitpunkt der Werthaltigkeit als maßgeblich. Es handelt sich insoweit um eine aufschiebend bedingte Forderung. Daher kommt § 12 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung und die Schenkung ist erst bei Zahlungsfähigkeit des Schuldners steuerlich ausgeführt. Der BFH stellt hier einen Bezug zu Konstellationen des Erwerbs von Todes wegen her. Auch dort entsteht die Steuer erst bei Bedingungseintritt.

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