Ergeht ein Bescheid unter der Bezeichnung "Erbschaftsteuerbescheid", ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass es sich um eine zusammenfassende Steuerfestsetzung für die Erbschaft und einbezogene Vorschenkungen handelt. Die auf Vorschenkungen entfallende Schenkumgsteuer ist gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz anzurechnen. (BFH II R 16/02 v. 24.08.2005)