Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Erbschaftsteuer: Keine Steuervergünstigung für ausländisches Betriebsvermögen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beurteilt den Ausschluss der Steuervergünstigung des § 13a Erbschaftsteuergesetz für ausländisches Betriebsvermögen nicht als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Da die Revision zugelassen wurde, landet die Angelegenheit wahrscheinlich durch Vorlagebeschluss beim EuGH. Es ist angezeigt, dass Rechtsanwälte/Steuerberater entsprechende Bescheide durch Einspruch offen halten.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom