Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beurteilt den Ausschluss der Steuervergünstigung des § 13a Erbschaftsteuergesetz für ausländisches Betriebsvermögen nicht als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Da die Revision zugelassen wurde, landet die Angelegenheit wahrscheinlich durch Vorlagebeschluss beim EuGH. Es ist angezeigt, dass Rechtsanwälte/Steuerberater entsprechende Bescheide durch Einspruch offen halten.